Öffentliches Recht

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    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind traditionelle, über einen längeren Zeitraum anerkannte Strukturprinzipien des deutschen Berufsbeamtentums, die Art. 33 Abs. 5 GG schützt. Zu ihnen zählen insbesondere Lebenszeitprinzip, Alimentationsprinzip, Laufbahnprinzip, Leistungsprinzip, Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Hauptberuflichkeit und das Streikverbot. Der Gesetzgeber muss diese Grundsätze bei Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts beachten, besitzt jedoch Gestaltungsspielraum hinsichtlich ihrer zeitgemäßen Ausformung…

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    Chancengleichheit im Prüfungsrecht

    Chancengleichheit im Prüfungsrecht bedeutet, dass alle Prüflinge unter möglichst vergleichbaren Bedingungen geprüft und nach einheitlichen, sachgerechten Maßstäben bewertet werden müssen. Das Gebot folgt vor allem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich aus der Berufsfreiheit. Unterschiede sind nur zulässig, wenn ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Störungen, unterschiedliche Hilfsmittel oder abweichende Prüfungszeiten können die…

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    Numerus clausus

    Numerus clausus bezeichnet die zahlenmäßige Beschränkung der Zulassung zu einem Studiengang, wenn weniger Studienplätze als geeignete Bewerber vorhanden sind. Die Vergabe muss auf gesetzlicher Grundlage nach transparenten, sachgerechten und chancengleichen Kriterien erfolgen. Der Numerus clausus ist keine vorab feststehende einheitliche Abiturnote; die tatsächliche Auswahlgrenze ergibt sich regelmäßig aus Bewerberzahl, vorhandener Kapazität und den jeweils geltenden…

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    Wissenschaftsfreiheit

    Die Wissenschaftsfreiheit schützt nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes wissenschaftliche Forschung und Lehre vor staatlicher Bevormundung. Geschützt sind insbesondere die Wahl von Fragestellung, Methode, Bewertung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Das Grundrecht steht Forschern, Lehrenden und wissenschaftlich tätigen Einrichtungen zu. Es ist vorbehaltlos gewährleistet, kann jedoch durch kollidierendes Verfassungsrecht, etwa Grundrechte Dritter oder den Schutz…

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    Lehrfreiheit

    Die Lehrfreiheit ist ein Teil der Wissenschaftsfreiheit und schützt die wissenschaftliche Vermittlung von Erkenntnissen, Methoden und Auffassungen. Hochschullehrer dürfen Inhalt, Aufbau und Methode ihrer Lehrveranstaltungen grundsätzlich eigenverantwortlich bestimmen. Die Freiheit besteht jedoch innerhalb der gesetzlichen Hochschulorganisation und entbindet nicht von Studienordnungen, Prüfungsanforderungen oder dienstlichen Pflichten. Einschränkungen müssen die Bedeutung freier wissenschaftlicher Lehre berücksichtigen und verhältnismäßig…

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    Straßenreinigungsrecht

    Das Straßenreinigungsrecht umfasst die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Reinigung öffentlicher Straßen, Gehwege und Plätze. Grundsätzlich ist die zuständige Kommune für die Reinigung verantwortlich, kann bestimmte Pflichten jedoch durch Satzung auf Straßenanlieger übertragen. Dazu gehören etwa Beseitigung von Schmutz, Laub und Abfällen sowie teilweise der Winterdienst. Inhalt, Häufigkeit und räumlicher Umfang müssen hinreichend bestimmt sein. Für kommunale…

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    Winterdienst

    Winterdienst bezeichnet Maßnahmen zur Sicherung von Straßen und Gehwegen bei Schnee und Eis, insbesondere Räumen und Streuen. Verantwortlich ist grundsätzlich der zuständige Straßenbaulastträger oder die Kommune; Pflichten für Gehwege können durch Satzung auf Anlieger übertragen werden. Umfang und Zeitpunkt richten sich nach Gesetz, Satzung, Verkehrsbedeutung, Gefahrenlage und Zumutbarkeit. Eine lückenlose Sicherung jederzeit und überall wird…

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    Prüfungsrecht

    Prüfungsrecht regelt Vorbereitung, Durchführung, Bewertung und gerichtliche Kontrolle staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfungen. Es betrifft Schule, Hochschule, Berufszulassung und öffentlichen Dienst. Prüfungen müssen auf gesetzlicher Grundlage und nach wirksamer Prüfungsordnung stattfinden. Chancengleichheit, Gleichbehandlung, sachgerechte Aufgaben, Unbefangenheit, Verfahrensfairness und nachvollziehbare Bewertung sind zentrale Grundsätze. Prüfer besitzen bei prüfungsspezifischen Wertungen einen gerichtlich begrenzten Bewertungsspielraum, fachliche Fehler sind…

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    Bewertungsspielraum

    Der Bewertungsspielraum bezeichnet einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsbereich, der Prüfern bei der fachlichen Bewertung von Prüfungsleistungen zusteht. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass Prüfungsbewertungen persönliche, nicht vollständig wiederholbare Wertungen enthalten. Gerichte prüfen dennoch, ob das Verfahren ordnungsgemäß war, zutreffende Tatsachen zugrunde lagen, allgemeine Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden und die Bewertung weder sachfremd noch willkürlich erfolgte….

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    Hochschulrecht

    Das Hochschulrecht umfasst die Rechtsnormen über Organisation, Aufgaben und Tätigkeit von Universitäten, Hochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen. Es regelt insbesondere Hochschulzugang, Studium, Prüfungen, akademische Selbstverwaltung, Forschung und Lehre sowie Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder. Geprägt wird es durch Landeshochschulgesetze, Prüfungs- und Studienordnungen und verfassungsrechtliche Gewährleistungen wie Wissenschaftsfreiheit und Gleichbehandlung. Hinzu kommen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere bei…