Zusicherung
Eine Zusicherung ist nach § 38 VwVfG die schriftliche Zusage einer zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie begründet eine verbindliche Selbstverpflichtung und ist von unverbindlicher Auskunft, allgemeiner Absichtserklärung und tatsächlicher Zusage abzugrenzen. Erforderlich sind hinreichende Bestimmtheit, Schriftform und Zuständigkeit. Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so wesentlich, dass die Zusicherung nicht hätte gegeben werden dürfen, entfällt ihre Bindungswirkung.
Rechtliche Grundlagen
Vor Erteilung können Anhörung anderer Stellen oder Mitwirkungserfordernisse notwendig sein. Für Rücknahme und Widerruf gelten die gesetzlichen Regeln entsprechend.
Rechtsstaatlicher Bezug
Die Zusicherung schützt Vertrauen und Planungssicherheit, bindet Verwaltung aber nur innerhalb von Gesetz und Zuständigkeit. Gesetzmäßigkeit und Vertrauensschutz müssen ausgeglichen werden.
Beispiel
Eine Bauaufsichtsbehörde sagt schriftlich und bestimmt zu, bei unveränderter Planung eine Genehmigung zu erteilen. Der Bauherr kann sich grundsätzlich auf diese Bindung berufen.
Häufige Fragen
Genügt eine mündliche Zusage?
Für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG grundsätzlich nicht.
Muss der spätere Verwaltungsakt genau bestimmt sein?
Ja. Inhalt und Gegenstand müssen hinreichend konkret erkennbar sein.
Gilt sie trotz Gesetzesänderung?
Bei wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage kann die Bindung entfallen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Verwaltungsakt, Ermessen, Nebenbestimmung, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts und Widerspruch. Vertiefend: Verwaltungsrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.