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Nachschieben von Gründen

Nachschieben von Gründen bezeichnet das spätere Ergänzen oder Austauschen der tatsächlichen oder rechtlichen Begründung eines Verwaltungsakts, insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Behörde Ermessenserwägungen ergänzen. Zulässig ist dies nur, wenn der Verwaltungsakt in seinem Wesen unverändert bleibt, keine erstmalige Ermessensausübung an die Stelle eines vollständigen Ausfalls tritt und das Fachrecht keine strengeren Grenzen setzt. Die prozessuale Zulässigkeit ersetzt nicht automatisch materielle Rechtmäßigkeit.

Rechtliche Grundlagen

Zu unterscheiden sind bloße Erläuterung, Ergänzung vorhandener Erwägungen und Austausch der tragenden Grundlage. Zeitpunkt und maßgebliche Sachlage bestimmen den Spielraum.

Rechtsstaatlicher Bezug

Das Nachschieben dient effizienter Streitentscheidung, darf aber rechtliches Gehör, Gewaltenteilung und effektiven Rechtsschutz nicht aushöhlen.

Beispiel

Eine Behörde erläutert im Prozess genauer, warum sie bereits im Bescheid berücksichtigte Sicherheitsbelange höher gewichtet hat. Das kann zulässige Ergänzung sein.

Häufige Fragen

Darf fehlendes Ermessen vollständig nachgeholt werden?

§ 114 Satz 2 VwGO erlaubt grundsätzlich nur Ergänzung, nicht erstmalige Ausübung vollständig fehlenden Ermessens.

Ändert sich der Verwaltungsakt?

Zulässiges Nachschieben darf Wesen und Regelungsgehalt nicht verändern.

Kann das Gericht eigene Gründe einsetzen?

Nein. Ermessen muss die Behörde selbst ausüben.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Verwaltungsakt, Ermessen, Nebenbestimmung, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts und Widerspruch. Vertiefend: Verwaltungsrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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