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Drittwirkung des Verwaltungsakts

Drittwirkung des Verwaltungsakts liegt vor, wenn eine behördliche Regelung nicht nur den unmittelbaren Adressaten, sondern zugleich die rechtlich geschützten Interessen eines Dritten berührt. Typische Beispiele sind Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Zulassungen oder gaststättenrechtliche Entscheidungen mit Auswirkungen auf Nachbarn. Der Dritte kann Rechtsschutz beanspruchen, wenn eine Norm gerade auch seinem individuellen Schutz dient und eine mögliche Verletzung besteht. Bloße tatsächliche oder wirtschaftliche Nachteile genügen grundsätzlich nicht.

Rechtliche Grundlagen

Drittbelastende Verwaltungsakte verbinden Begünstigung des Adressaten mit möglicher Belastung anderer. Widerspruch, Anfechtungsklage und Eilrechtsschutz richten sich nach VwGO und Fachrecht.

Rechtsstaatlicher Bezug

Artikel 19 Absatz 4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz gegen öffentliche Gewalt. Klagebefugnis und drittschützende Normen begrenzen ihn auf eigene Rechte.

Beispiel

Ein Bauherr erhält eine Genehmigung, die möglicherweise nachbarschützende Abstandsflächen verletzt. Der Nachbar kann die Genehmigung mit Drittanfechtung und gegebenenfalls Eilantrag angreifen.

Häufige Fragen

Kann jeder Betroffene klagen?

Er muss eine mögliche Verletzung eigener, drittschützender Rechte geltend machen können.

Stoppt der Widerspruch den Bau?

Nicht zwingend. Bei bestimmten Zulassungen ist zusätzlicher Eilrechtsschutz erforderlich.

Was sind drittschützende Normen?

Vorschriften, die nicht nur Allgemeininteressen, sondern zumindest auch einen abgrenzbaren Personenkreis schützen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Verwaltungsakt, Ermessen, Nebenbestimmung, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts und Widerspruch. Vertiefend: Verwaltungsrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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