Rechtliches Gehör
Rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Verfahrensbeteiligter sich äußern kann und sein Vorbringen berücksichtigt wird.
Rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Verfahrensbeteiligter sich äußern kann und sein Vorbringen berücksichtigt wird.
Die Rechtsweggarantie gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz gegen Verletzungen durch die öffentliche Gewalt.
Wesensgehaltsgarantie: Ein Grundrecht darf nach Art. 19 Abs. 2 GG nicht in seinem Kern ausgehöhlt werden.
Angemessenheit: Eingriffsschwere und Gewicht des verfolgten Zwecks müssen in einem vertretbaren Verhältnis stehen.
Erforderlichkeit: Kein gleich wirksames Mittel darf den Betroffenen weniger stark belasten.
Geeignetheit: Fähigkeit einer staatlichen Maßnahme, den verfolgten legitimen Zweck zumindest zu fördern.
Legitimer Zweck: Verfassungsrechtlich zulässiges Ziel einer staatlichen Maßnahme.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Staatliche Maßnahmen müssen legitim, geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Schranken-Schranken: Verfassungsrechtliche Grenzen für die Einschränkung von Grundrechten.
Grundrechtsschranke: Verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Beschränkung eines Grundrechts.