Teilbarkeit des Verwaltungsakts
Teilbarkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass ein Verwaltungsakt rechtlich und tatsächlich in selbstständig bestehen bleibende Regelungsteile zerlegt werden kann. Sie ist besonders wichtig, wenn nur ein Teil angefochten, aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden soll. Teilbar ist eine Regelung, wenn der verbleibende Rest sinnvoll, bestimmt und rechtmäßig fortbestehen kann und die Behörde ihn hypothetisch auch allein erlassen…