Wiederaufgreifen im weiteren Sinne
Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bezeichnet die erneute behördliche Befassung mit einem bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren außerhalb eines Anspruchs nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie erneut in die Sache eintritt und den früheren Verwaltungsakt nach §§ 48 oder 49 VwVfG überprüft. Ein Anspruch auf erneute Sachentscheidung besteht…