|

Verfahrensbevollmächtigter

Verfahrensbevollmächtigter ist derjenige, den ein Beteiligter bevollmächtigt, ihn gegenüber einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren zu vertreten. Nach § 14 VwVfG kann grundsätzlich jeder Beteiligte einen geeigneten Bevollmächtigten bestellen, soweit keine höchstpersönliche Mitwirkung vorgeschrieben ist. Die Vollmacht bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht; Erklärungen und Bekanntgaben an den Bevollmächtigten wirken regelmäßig für den Vertretenen. Unberührt bleiben berufsrechtliche Grenzen entgeltlicher Rechtsdienstleistungen.

Rechtliche Einordnung

Die Behörde kann einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, soll sie sich grundsätzlich an ihn wenden. Für bestimmte Zustellungen, Anhörungen oder persönliche Untersuchungen können Spezialregelungen gelten.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Handlungen des Bevollmächtigten werden dem Beteiligten zugerechnet. Ein Widerruf der Vollmacht wird gegenüber der Behörde erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Bei ungeeignetem Vortrag darf die Behörde den Bevollmächtigten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückweisen.

Abgrenzung

Der Verfahrensbevollmächtigte beruht auf rechtsgeschäftlicher Vollmacht. Ein gesetzlicher Vertreter handelt dagegen kraft Gesetzes oder gerichtlicher Bestellung. Ein Beistand unterstützt den Beteiligten, ohne stets an seiner Stelle zu handeln.

Beispiel

Ein Gewerbetreibender bevollmächtigt einen Rechtsanwalt im Erlaubnisverfahren. Die Behörde übersendet den Anhörungsbrief und später den Bescheid an den Anwalt; diese Vorgänge werden dem Gewerbetreibenden zugerechnet.

Häufige Fragen

Muss der Bevollmächtigte Rechtsanwalt sein?

Nein, jedoch begrenzt das Rechtsdienstleistungsgesetz die geschäftsmäßige Rechtsvertretung.

Kann die Behörde die Vollmacht prüfen?

Ja, sie kann grundsätzlich einen schriftlichen Nachweis verlangen.

Darf der Beteiligte weiterhin selbst handeln?

Ja. Die Vollmacht beseitigt seine eigene Handlungsbefugnis grundsätzlich nicht.

Weiterführende Hinweise

Siehe Vollmacht, Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung. Als vertiefende Quellen eignen sich verwaltungsrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Einfügungsgebot

    Einfügungsgebot verlangt im unbeplanten Innenbereich, dass sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Einordnung Der Begriff gehört zum Bauplanungsrecht und Baurecht. Beispiel Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach den konkreten örtlichen und gesetzlichen Vorgaben. Häufige Fragen Wo ist dies geregelt? Wichtige Regeln…

  • |

    Inhouse-Vergabe

    Eine Inhouse-Vergabe ist die Beauftragung einer rechtlich selbstständigen Einrichtung durch einen öffentlichen Auftraggeber, die trotz Vertragscharakters unter gesetzlichen Voraussetzungen nicht dem regulären Vergabeverfahren unterliegt. Die Ausnahme beruht darauf, dass die Einrichtung organisatorisch wie eine eigene Dienststelle kontrolliert wird, im Wesentlichen für den kontrollierenden öffentlichen Bereich tätig ist und grundsätzlich keine schädliche private Kapitalbeteiligung besteht. Bedeutung…

  • | | |

    Steuergerechtigkeit

    Steuergerechtigkeit bezeichnet das Leitbild einer sachgerechten, gleichmäßigen und nachvollziehbaren Verteilung staatlicher Abgabenlasten. Verfassungsrechtlich wird es vor allem durch Art. 3 Abs. 1 GG, das Leistungsfähigkeitsprinzip, Folgerichtigkeit und gleichmäßigen Gesetzesvollzug konkretisiert. Dabei gibt das Grundgesetz kein einziges ideales Steuersystem vor. Der Gesetzgeber besitzt Gestaltungsspielraum, muss Vergleichsgruppen jedoch sachgerecht bilden, Belastungsentscheidungen widerspruchsarm umsetzen und das menschenwürdige Existenzminimum…

  • |

    Faktischer Grundrechtseingriff

    Ein faktischer Grundrechtseingriff liegt vor, wenn staatliches Verhalten die Ausübung eines Grundrechts tatsächlich beeinträchtigt, ohne unmittelbar durch einen klassischen Rechtsbefehl, Zwang oder ein Verbot zu wirken. Erfasst werden etwa staatliche Warnungen, Informationsmaßnahmen oder sonstige Realakte mit gewichtigen nachteiligen Folgen. Entscheidend sind Wirkung und Zurechenbarkeit der Maßnahme; nicht erforderlich ist, dass der Staat die Beeinträchtigung ausdrücklich…

  • |

    Verfassungsprozessrecht

    Verfassungsprozessrecht umfasst die Regeln über Verfahren vor Verfassungsgerichten. Es bestimmt Zuständigkeit, Beteiligte, Antragsgegenstand, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Fristen, Prüfungsmaßstab und Entscheidungswirkungen. Auf Bundesebene ergeben sich die Grundlagen aus dem Grundgesetz und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Zu den wichtigsten Verfahrensarten gehören Verfassungsbeschwerde, Organstreit, Bund-Länder-Streit sowie abstrakte und konkrete Normenkontrolle. Das Verfassungsprozessrecht dient zugleich dem subjektiven Rechtsschutz und der objektiven Sicherung der…

  • |

    Wiener Schlussakte

    Die Wiener Schlussakte von 1820 ergänzte und konkretisierte die Deutsche Bundesakte als Grundordnung des Deutschen Bundes. Sie stärkte den monarchischen Charakter der Mitgliedstaaten, bestimmte Grundsätze des Bundeszwecks und regelte Möglichkeiten gemeinsamen Einschreitens bei inneren Unruhen oder Gefährdungen der Bundesordnung. Als Bundesgrundgesetz prägte sie den restaurativen Verfassungsrahmen bis 1866. Freiheits- und Repräsentationsbestrebungen wurden dadurch nicht beseitigt,…