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Beteiligter im Verwaltungsverfahren

Beteiligter im Verwaltungsverfahren ist eine Person oder Stelle, die nach § 13 VwVfG kraft Antragstellung, Verfahrensadressierung, Vertragsbeteiligung, Hinzuziehung oder gesetzlicher Bestimmung am Verfahren teilnimmt. Die Beteiligtenstellung vermittelt Verfahrensrechte wie Anhörung, Akteneinsicht und Vertretung, kann aber auch Mitwirkungsobliegenheiten auslösen. Sie ist von der materiellen Rechtsinhaberschaft zu unterscheiden: Beteiligter kann sein, wer am Verfahren teilnimmt, ohne den geltend gemachten Anspruch tatsächlich zu besitzen.

Rechtliche Einordnung

Beteiligte sind insbesondere Antragsteller und Antragsgegner, mögliche Adressaten eines Verwaltungsakts, Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sowie von der Behörde Hinzugezogene. Bei rechtsgestaltender Wirkung für Dritte kann eine Hinzuziehung notwendig sein.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die Behörde prüft die Beteiligtenstellung von Amts wegen. Mit ihr entstehen keine weitergehenden materiellen Ansprüche, wohl aber ein Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung. Unterbliebene notwendige Hinzuziehung kann einen Verfahrensfehler begründen.

Abgrenzung

Die Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren ist nicht identisch mit Beteiligtenfähigkeit und Prozessführungsbefugnis im Verwaltungsprozess. Sie beschreibt zunächst nur die formale Einbindung in das konkrete Behördenverfahren.

Beispiel

Bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist der Betreiber Antragsteller. Ein unmittelbar betroffener Grundstücksnachbar kann von der Behörde hinzugezogen werden und erhält dadurch eigene Verfahrensrechte.

Häufige Fragen

Ist jeder Betroffene automatisch Beteiligter?

Nein. Neben bestimmten gesetzlichen Fällen bedarf es häufig einer Hinzuziehung durch die Behörde.

Kann ein Beteiligter einen Bevollmächtigten einsetzen?

Ja, soweit das Gesetz keine höchstpersönliche Mitwirkung verlangt.

Beweist die Beteiligtenstellung einen Anspruch?

Nein. Über das materielle Recht wird erst in der Sachentscheidung entschieden.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Verwaltungsverfahren, Anhörung und Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren. Als vertiefende Quellen eignen sich verwaltungsrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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