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Wiederaufgreifen des Verfahrens

Wiederaufgreifen des Verfahrens ist die erneute sachliche Prüfung eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. § 51 VwVfG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, insbesondere bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage, neuen günstigen Beweismitteln oder Wiederaufnahmegründen entsprechend der Zivilprozessordnung. Der Betroffene muss den Grund grundsätzlich fristgerecht geltend machen und darf ihn im früheren Verfahren nicht grob schuldhaft versäumt haben. Daneben kann die Behörde nach allgemeinen Aufhebungsvorschriften erneut entscheiden.

Rechtliche Einordnung

Das Wiederaufgreifen durchbricht die Bestandskraft nur aus gesetzlich anerkannten Gründen. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Sie prüft zunächst die Zulässigkeit des Wiederaufgreifens und sodann die neue Sachentscheidung.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Ein neuer Umstand muss geeignet sein, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Der Antrag ist grundsätzlich binnen drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes zu stellen. Ausgeschlossen sind Gründe, die der Betroffene grob schuldhaft schon früher nicht vorgetragen hat.

Abgrenzung

Das Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 VwVfG vermittelt bei erfüllten Voraussetzungen einen Anspruch. Davon wird das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne unterschieden, bei dem die Behörde nach Ermessen über eine erneute Sachprüfung entscheidet.

Beispiel

Ein bestandskräftig abgelehnter Antrag beruhte auf einem fehlenden medizinischen Nachweis. Später wird ein bereits damals bestehender, aber ohne grobes Verschulden unbekannter Befund aufgefunden, der die Anspruchsvoraussetzungen belegt. Ein Wiederaufgreifen kann in Betracht kommen.

Häufige Fragen

Hebt der Antrag die Bestandskraft sofort auf?

Nein. Erst eine positive Entscheidung über das Wiederaufgreifen eröffnet die erneute Sachprüfung.

Welche Frist gilt?

Grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes.

Genügt eine andere Rechtsauffassung?

Eine bloße Neubewertung unveränderter Umstände ist regelmäßig kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 VwVfG.

Weiterführende Hinweise

Siehe Bestandskraft, Rücknahme eines Verwaltungsakts und Widerruf eines Verwaltungsakts. Als vertiefende Quellen eignen sich verwaltungsrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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