Unmittelbarkeitsgrundsatz
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verlangt, dass das entscheidende Gericht die maßgeblichen Verfahrenshandlungen und Beweise grundsätzlich selbst und möglichst unmittelbar wahrnimmt. Besonders bedeutsam ist dies bei der Beweisaufnahme: Der Richter soll sich etwa von einem Zeugen oder einem Augenscheinsobjekt einen eigenen Eindruck verschaffen. Der Grundsatz stärkt die zuverlässige Tatsachenfeststellung, wird aber durch gesetzlich zugelassene Protokolle, Rechtshilfe und andere…