Unmittelbarkeitsgrundsatz
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verlangt, dass das entscheidende Gericht die maßgeblichen Verfahrenshandlungen und Beweise grundsätzlich selbst und möglichst unmittelbar wahrnimmt. Besonders bedeutsam ist dies bei der Beweisaufnahme: Der Richter soll sich etwa von einem Zeugen oder einem Augenscheinsobjekt einen eigenen Eindruck verschaffen. Der Grundsatz stärkt die zuverlässige Tatsachenfeststellung, wird aber durch gesetzlich zugelassene Protokolle, Rechtshilfe und andere mittelbare Erkenntnisquellen begrenzt.
Bedeutung für die Beweisaufnahme
Das erkennende Gericht soll Zeugen selbst hören, Sachverständige befragen und einen Augenschein selbst einnehmen. Dadurch kann es nicht nur den Inhalt, sondern auch den unmittelbaren Eindruck in die Beweiswürdigung einbeziehen.
Ausnahmen
Verfahrensordnungen erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung von Protokollen, Urkunden oder Ergebnissen einer Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Beispiel
Ist die Glaubwürdigkeit eines Zeugen entscheidend, soll sich das Gericht durch persönliche Vernehmung grundsätzlich selbst ein Bild machen.
Häufige Fragen
Gilt der Grundsatz nur für Zeugen?
Nein. Er betrifft je nach Verfahrensart auch andere Beweismittel und die mündliche Verhandlung insgesamt.
Schließt er jede mittelbare Verwertung aus?
Nein. Gesetzlich geregelte Ausnahmen können eine mittelbare Beweisaufnahme oder Verwertung zulassen.
Verwandte Begriffe
Beweisaufnahme, Zeugenbeweis, Freie Beweiswürdigung, Mündlichkeitsgrundsatz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.