Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft liegt nach § 117 BGB vor, wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Parteien die erklärte Rechtsfolge tatsächlich nicht wollen. Das Scheingeschäft ist nichtig. Verdeckt es ein anderes ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft, gelten für dieses die einschlägigen Vorschriften einschließlich etwaiger Formanforderungen. Davon zu unterscheiden sind…