Umdeutung
Umdeutung ist die gesetzliche Möglichkeit, ein nichtiges Rechtsgeschäft nach § 140 BGB als anderes wirksames Rechtsgeschäft gelten zu lassen. Voraussetzung ist, dass das nichtige Geschäft die Anforderungen des Ersatzgeschäfts erfüllt und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre. Die Umdeutung erhält damit einen erreichbaren wirtschaftlichen Zweck, darf aber keinen weitergehenden…