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Vertrag zugunsten Dritter

Ein Vertrag zugunsten Dritter ist eine Vereinbarung, durch die ein Dritter ein eigenes Recht erhält, die versprochene Leistung unmittelbar vom Schuldner zu fordern. Die §§ 328 bis 335 BGB regeln Inhalt, Erwerb und Abänderbarkeit. Ob ein echtes Forderungsrecht entsteht, ergibt sich aus Vertrag, Umständen und Zweck. Der Dritte wird begünstigt, ohne selbst Vertragspartei zu sein. Davon zu unterscheiden ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, der keine primäre Leistungspflicht begründet.

Rechtliche Grundlagen

Versprechender und Versprechensempfänger bestimmen, ob und wann der Dritte das Recht erwirbt. Bis zu bestimmten Zeitpunkten können Widerruf oder Änderung vorbehalten sein.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Das Modell erweitert privatautonome Gestaltung, ohne dem Dritten gegen seinen Willen Pflichten aufzuerlegen. Ablehnungsmöglichkeiten schützen seine Selbstbestimmung.

Beispiel

Bei einer Lebensversicherung verspricht der Versicherer dem Versicherungsnehmer, im Todesfall unmittelbar an die benannte Person zu zahlen. Diese kann ein eigenes Forderungsrecht erwerben.

Häufige Fragen

Muss der Dritte zustimmen?

Für den Rechtserwerb grundsätzlich nicht; er kann die Begünstigung jedoch zurückweisen.

Kann der Vertrag geändert werden?

Das hängt von Vereinbarung, Erwerbszeitpunkt und gesetzlichen Auslegungsregeln ab.

Wird der Dritte Vertragspartei?

Nein. Er erhält grundsätzlich nur das vereinbarte Forderungsrecht.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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