Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft liegt nach § 117 BGB vor, wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Parteien die erklärte Rechtsfolge tatsächlich nicht wollen. Das Scheingeschäft ist nichtig. Verdeckt es ein anderes ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft, gelten für dieses die einschlägigen Vorschriften einschließlich etwaiger Formanforderungen. Davon zu unterscheiden sind Treuhandgeschäfte und Fälle, in denen nur Motive oder wirtschaftliche Zwecke verborgen bleiben.
Rechtliche Grundlagen
Erforderlich ist gemeinsames Bewusstsein über den fehlenden Geltungswillen. Ein geheimer Vorbehalt nur einer Partei richtet sich dagegen nach § 116 BGB.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Nichtigkeit schützt Rechtsklarheit und Dritte vor manipulierter Rechtsscheinerzeugung. Privatautonomie schützt nur ernstlich gewollte, rechtlich zulässige Gestaltungen.
Beispiel
Zwei Parteien beurkunden einen niedrigen Grundstückskaufpreis, vereinbaren aber heimlich einen höheren Betrag. Das verdeckte Geschäft muss selbst die notarielle Form erfüllen; sonst droht Gesamtnichtigkeit.
Häufige Fragen
Ist jedes Steuersparmodell ein Scheingeschäft?
Nein. Entscheidend ist, ob die erklärte Rechtsfolge ernstlich gewollt ist.
Was gilt für das verdeckte Geschäft?
Es kann wirksam sein, wenn es alle eigenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wie unterscheidet sich die Simulation vom Treuhandgeschäft?
Beim Treuhandgeschäft sind die vereinbarten Rechtswirkungen grundsätzlich ernstlich gewollt.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.