Realvertrag
Ein Realvertrag entsteht erst, wenn neben der Einigung eine Sache oder ein anderer Vertragsgegenstand tatsächlich hingegeben wird. Die bloße Vereinbarung genügt für diesen Vertragstyp nicht. Das moderne deutsche Zivilrecht kennt nur wenige echte Realverträge; häufig genannte historische Beispiele wurden durch die Schuldrechtsentwicklung zu Konsensualverträgen. Praktisch wichtig ist die Abgrenzung zu einem Vorvertrag oder zu einer bereits verbindlichen Vereinbarung, aus der die spätere Übergabe erst geschuldet wird.
Rechtliche Grundlagen
Ob ein Realvertrag vorliegt, folgt aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand. Die Kategorie darf nicht mit dem dinglichen Vertrag zur Eigentumsübertragung verwechselt werden.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Das Erfordernis tatsächlicher Hingabe begrenzt Bindung und dient je nach Institut Beweis- oder Schutzfunktionen. Es ist mit der Privatautonomie vereinbar, soweit gesetzlich bestimmt.
Beispiel
Bei einer gesetzlich als Realvertrag ausgestalteten Verwahrung entstünde die besondere Vertragspflicht erst mit Übergabe; eine vorherige Zusage könnte jedoch bereits einen Vorvertrag bilden.
Häufige Fragen
Ist der Kaufvertrag ein Realvertrag?
Nein. Er entsteht durch Einigung; Übergabe und Übereignung erfüllen ihn später.
Ist die Übereignung ein Realvertrag?
Sie ist ein dingliches Rechtsgeschäft und nicht mit dem schuldrechtlichen Realvertrag gleichzusetzen.
Gibt es viele Realverträge?
Nein. Im heutigen BGB überwiegen Konsensualverträge deutlich.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.