Zivilrecht

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    Recht am eigenen Wort

    Das Recht am eigenen Wort ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt die Selbstbestimmung darüber, ob das eigene gesprochene Wort technisch aufgezeichnet wird und wer unmittelbar an einer Äußerung teilhat. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob der Gesprächsinhalt besonders privat ist….

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    Geschäftsführung ohne Auftrag

    Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft besorgt, ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Die §§ 677 bis 687 BGB gleichen das Selbstbestimmungsrecht des Geschäftsherrn mit dem Interesse an nützlichem Eingreifen aus. Bei berechtigter Geschäftsführung kann der Geschäftsführer erforderliche Aufwendungen verlangen. Widerspricht die Übernahme dem…

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    Unternehmer

    Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Einordnung ist geschäftsbezogen: Dieselbe Person kann bei einem Vertrag Unternehmer und bei einem privaten Geschäft Verbraucher sein. Unternehmerstatus setzt weder Gewinnerzielungsabsicht noch Kaufmannseigenschaft voraus. Er…

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    Schenkung

    Eine Schenkung ist nach § 516 BGB eine Zuwendung, durch die der Schenker den Beschenkten aus seinem Vermögen bereichert, wenn beide über die Unentgeltlichkeit einig sind. Sie setzt daher eine Vermögensverschiebung und einen Schenkungsvertrag voraus. Das bloße Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung; der Formmangel wird durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Das Schenkungsrecht begrenzt die…

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    Werkvertrag

    Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werks und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Geschuldet ist ein bestimmter Erfolg, nicht lediglich sorgfältiges Tätigwerden. Das Werk kann in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in einem anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg bestehen. Kennzeichnend sind insbesondere Erfolgsverantwortung, Abnahme, Vergütungsfälligkeit und…

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    Herausgabeanspruch

    Ein Herausgabeanspruch gibt dem Berechtigten das Recht, vom Besitzer oder sonstigen Inhaber die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einer Sache oder die Auskehr eines Erlangten zu verlangen. Er ist kein einheitlicher Anspruchstyp, sondern kann auf Eigentum, Vertrag, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht oder besonderen Vorschriften beruhen. Beim Eigentümer-Besitzer-Anspruch aus § 985 BGB muss der Anspruchsteller Eigentümer, der Gegner…

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    Hypothek

    Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht, durch das ein Grundstück zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung belastet wird. Zahlt der Schuldner nicht, kann sich der Hypothekengläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Grundstück befriedigen. Kennzeichnend ist die Akzessorietät: Bestand, Umfang und Übertragung der Hypothek sind grundsätzlich an die gesicherte Forderung gebunden. Ihre Bestellung erfordert dingliche Einigung und…

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    Wohnungseigentum

    Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Beide Bestandteile bilden eine untrennbare rechtliche Einheit: Das Sondereigentum kann nicht ohne den Miteigentumsanteil veräußert oder belastet werden. Wohnungseigentum entsteht durch vertragliche Einräumung zwischen Miteigentümern oder durch Teilung des Alleineigentümers…

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    Nutzungsausfallentschädigung

    Nutzungsausfallentschädigung ist Geldersatz für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Praktisch betrifft sie vor allem privat genutzte Kraftfahrzeuge nach einem fremdverschuldeten Unfall. Ersatz setzt grundsätzlich einen tatsächlichen Nutzungsausfall sowie Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten voraus. Die Entschädigung tritt an die Stelle konkret…

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    Totalschaden

    Ein Totalschaden liegt vor, wenn eine beschädigte Sache technisch nicht mehr wiederhergestellt werden kann oder ihre Reparatur wirtschaftlich unvernünftig wäre. Bei Kraftfahrzeugen wird zwischen technischem und wirtschaftlichem Totalschaden unterschieden. Für die Schadensabrechnung sind Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich. Ausnahmsweise kann der Geschädigte bei nachgewiesenem Integritätsinteresse Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts verlangen. Die 130-Prozent-Grenze…