Klageänderung
Klageänderung ist die nach Eintritt der Rechtshängigkeit vorgenommene Änderung des Streitgegenstands. Sie kann etwa in einem neuen Antrag oder einem wesentlich anderen Lebenssachverhalt liegen. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung und hängt häufig von der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit ab. Bestimmte Erweiterungen oder Klarstellungen behandelt das Gesetz nicht als Klageänderung. Ziel ist ein Ausgleich zwischen Prozessökonomie und Verteidigungsmöglichkeiten.
Funktion und Voraussetzungen
Der Begriff gehört zum gerichtlichen Verfahrensrecht. Voraussetzungen, Form und Rechtsfolgen ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Prozessordnung und können je nach Gerichtsbarkeit abweichen.
Rechtsfolgen
Die prozessuale Wirkung ist vom materiellen Recht zu unterscheiden. Sie kann den Ablauf, den Umfang der gerichtlichen Prüfung, die Kosten oder die spätere Vollstreckung beeinflussen.
Beispiel
Ein Kläger verlangt zunächst Herausgabe einer Sache und erweitert später aufgrund neuer Umstände sein Begehren auf Schadensersatz.
Häufige Fragen
Gilt der Begriff in allen Verfahren gleich?
Nein. ZPO, VwGO, StPO und weitere Verfahrensordnungen können unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen vorsehen.
Ist anwaltliche Beratung erforderlich?
Ob Anwaltszwang besteht, richtet sich nach Gericht und Verfahrensart. Unabhängig davon kann fachkundige Beratung wegen der prozessualen Folgen sinnvoll sein.
Verwandte Begriffe
Streitgegenstand, Klageantrag, Rechtshängigkeit
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.