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Streichung aus dem Register

Die Streichung aus dem Register beendet ein beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängiges Verfahren ohne abschließendes Urteil über die behauptete Konventionsverletzung. Nach Art. 37 EMRK kommt sie insbesondere in Betracht, wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht weiterverfolgen will, die Angelegenheit erledigt ist oder eine weitere Prüfung aus einem anderen Grund nicht gerechtfertigt erscheint. Der EGMR setzt das Verfahren dennoch fort, wenn die Achtung der Menschenrechte dies erfordert.

Gründe der Streichung

Typische Fälle sind die Rücknahme oder fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers, eine gütliche Einigung und eine akzeptierte einseitige Erklärung.

Wiederaufnahme

Der EGMR kann eine Sache bei außergewöhnlichen Umständen wieder in sein Register aufnehmen.

Beispiel

Ein Beschwerdeführer reagiert trotz mehrfacher Aufforderung nicht mehr und zeigt kein Interesse an der Fortführung. Der Gerichtshof kann die Beschwerde streichen.

Häufige Fragen

Ist die Streichung ein Urteil?

Nein. Regelmäßig fehlt eine abschließende Sachentscheidung.

Kann trotz Erledigung weitergeprüft werden?

Ja, wenn grundlegende menschenrechtliche Gründe dies verlangen.

Verwandte Begriffe

EGMR-Urteil, Individualbeschwerde zum EGMR, Missbrauch des Beschwerderechts.

Weiterführend: Verfahrensordnung des EGMR.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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