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Unvereinbarkeit ratione temporis

Die Unvereinbarkeit ratione temporis bezeichnet die fehlende zeitliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der EGMR kann einem Staat grundsätzlich nur solche Handlungen oder Unterlassungen zurechnen, die nach dem Inkrafttreten der Europäischen Menschenrechtskonvention oder des einschlägigen Zusatzprotokolls für diesen Staat liegen. Frühere abgeschlossene Vorgänge fallen regelmäßig nicht in seine Zuständigkeit. Die Beschwerde ist insoweit nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK unzulässig.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Maßgeblich ist, wann die behauptete Verletzung stattgefunden hat und seit wann der betroffene Staat an das angerufene Recht gebunden ist. Die zeitliche Zuständigkeit ist von der Viermonatsfrist zu unterscheiden.

Fortdauernde Situationen

Bei einer fortdauernden Situation kann die Zuständigkeit auch dann eröffnet sein, wenn ihr Ursprung vor dem maßgeblichen Stichtag liegt, die behauptete Verletzung aber danach fortbesteht. Bloße fortwirkende Folgen eines früheren abgeschlossenen Ereignisses genügen nicht stets.

Beispiel

Eine Beschwerde betrifft ausschließlich eine endgültig abgeschlossene Enteignung aus der Zeit vor der Bindung des Staates an das einschlägige Konventionsrecht. Sie kann ratione temporis unvereinbar sein.

Häufige Fragen

Ist ratione temporis dasselbe wie Fristversäumnis?

Nein. Die zeitliche Zuständigkeit und die Viermonatsfrist sind getrennte Voraussetzungen.

Was ist eine fortdauernde Situation?

Eine Lage, in der die behauptete Verletzung über den maßgeblichen Stichtag hinaus tatsächlich fortbesteht.

Verwandte Begriffe

Europäische Menschenrechtskonvention, Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde, Viermonatsfrist.

Weiterführend: Zulässigkeitsleitfaden des EGMR.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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