Melde- und Abhilfeverfahren nach dem DSA
Das Melde- und Abhilfeverfahren nach dem DSA ist ein elektronisches Verfahren, über das Personen oder Einrichtungen einem Hostinganbieter konkrete mutmaßlich rechtswidrige Inhalte melden können. Der Zugang muss leicht auffindbar und benutzerfreundlich sein. Eine hinreichend genaue und begründete Meldung kann dem Anbieter tatsächliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit vermitteln. Er muss Meldungen zeitnah, sorgfältig, objektiv und frei von Willkür bearbeiten, den Eingang bestätigen und seine Entscheidung mitteilen.
Inhalt einer wirksamen Meldung
Die Meldung muss erläutern, weshalb der Inhalt rechtswidrig sein soll, seinen genauen elektronischen Speicherort bezeichnen und grundsätzlich Name, E-Mail-Adresse sowie eine gutgläubige Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung enthalten. Für bestimmte sexualbezogene Straftaten gelten Ausnahmen von der Namenspflicht.
Prüfung durch den Hostinganbieter
Keine automatische Löschung
Der Hostingdienst muss den Hinweis sachkundig und unparteiisch bewerten. Ist Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung erkennbar, kann die Meldung haftungsrechtlich tatsächliche Kenntnis begründen.
Entscheidung und Begründung
Der Melder erhält unverzüglich eine Eingangsbestätigung und später die Entscheidung samt Informationen über mögliche Rechtsbehelfe. Wird ein Inhalt entfernt, gesperrt, herabgestuft oder monetär beschränkt, muss der betroffene Nutzer grundsätzlich eine Begründung erhalten.
Verhältnis zu Plattformbeschwerden
Das Verfahren nach Art. 16 betrifft Meldungen an Hostinganbieter. Das interne Beschwerdesystem einer Online-Plattform ermöglicht dagegen die Anfechtung bereits getroffener Moderationsentscheidungen.
Beispiel
Ein Betroffener meldet eine konkrete Seite mit einer unerlaubt veröffentlichten Aufnahme, nennt die genaue URL und erläutert die Rechtsverletzung. Der Anbieter bestätigt den Eingang, prüft Inhalt und Kontext und informiert beide Seiten über seine begründete Entscheidung.
Häufige Fragen
Muss der Melder ein Gerichtsurteil vorlegen?
Nein. Er muss die behauptete Rechtswidrigkeit aber hinreichend genau und nachvollziehbar begründen.
Führt jede Meldung zur Sperrung?
Nein. Der Anbieter muss sorgfältig prüfen und darf nicht willkürlich entscheiden.
Werden bestimmte Meldungen bevorzugt?
Ja. Meldungen eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers sind vorrangig zu bearbeiten.
Rechtsquelle
Siehe Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) 2022/2065.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.