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Wasserrechtliche Erlaubnis

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist eine behördliche Gestattung, ein Gewässer in einer gesetzlich erlaubnispflichtigen Weise zu benutzen, etwa Wasser zu entnehmen oder Stoffe einzuleiten. Sie verleiht grundsätzlich kein unbeschränktes Recht auf Nutzung und steht unter dem wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsermessen der Behörde. Voraussetzungen ergeben sich vor allem aus dem Wasserhaushaltsgesetz, ergänzendem Landesrecht und unionsrechtlichen Bewirtschaftungszielen. Erlaubnisse können befristet, mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen sowie unter gesetzlichen Voraussetzungen widerrufen oder angepasst werden.

Rechtliche Einordnung

Die Erlaubnis ist von der gehobenen Erlaubnis und Bewilligung zu unterscheiden. Allen gemeinsam ist die öffentlich-rechtliche Kontrolle der Gewässerbenutzung.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Versagungsgründe, Bewirtschaftungsziele, Verschlechterungsverbot, öffentliche Wasserversorgung und Auswirkungen auf Dritte sind zu prüfen. Ein Anspruch besteht nur in gesetzlich begrenztem Umfang.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Gewässerschutz konkretisiert Art. 20a GG und Unionsrecht. Eigentum an Grundstücken vermittelt kein freies Recht zur Gewässerbenutzung; Verhältnismäßigkeit bleibt zu beachten.

Beispiel

Ein Industriebetrieb möchte gereinigtes Abwasser in einen Fluss einleiten. Die Behörde prüft Stoffmengen, Technik, Gewässerzustand und Bewirtschaftungsziele und setzt Grenzwerte fest.

Häufige Fragen

Braucht jede Wassernutzung eine Erlaubnis?

Nur die gesetzlich bestimmten Gewässerbenutzungen; Ausnahmen können erlaubnisfrei sein.

Hat der Grundstückseigentümer automatisch ein Nutzungsrecht?

Nein. Eigentum ersetzt die erforderliche wasserrechtliche Zulassung nicht.

Kann eine Erlaubnis befristet werden?

Ja. Befristungen und weitere Nebenbestimmungen sind üblich.

Weiterführende Hinweise

Siehe Gewässerbenutzung, Wasserhaushaltsgesetz, Verschlechterungsverbot und Nebenbestimmung. Weiterführende Grundlagen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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