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Hostingdienst

Ein Hostingdienst ist ein Vermittlungsdienst, der von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichert. Typische Beispiele sind Webhosting, Cloudspeicher, soziale Netzwerke oder Verkaufsplattformen, soweit sie fremde Inhalte vorhalten. Der Digital Services Act verbindet diese Tätigkeit mit besonderen Haftungs- und Verfahrensregeln. Eine Haftungsbefreiung kommt in Betracht, solange der Anbieter keine maßgebliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat und nach Kenntniserlangung zügig tätig wird.

Abgrenzung

Beim Hosting steht die Speicherung im Auftrag des Nutzers im Vordergrund. Es unterscheidet sich von der bloßen Durchleitung und dem automatischen, zeitlich begrenzten Caching. Ein Hostingdienst kann zugleich Online-Plattform sein, wenn er Nutzerinformationen öffentlich verbreitet.

Haftungsbefreiung

Kenntnis und Tätigwerden

Nach Art. 6 DSA haftet der Anbieter unter den dort genannten Voraussetzungen nicht für gespeicherte fremde Informationen. Erlangt er tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, muss er zügig den Zugang sperren oder die Inhalte entfernen, um sich weiter auf die Befreiung berufen zu können.

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Der Anbieter muss nicht vorsorglich alle Informationen überwachen oder aktiv nach rechtswidrigen Umständen forschen. Konkrete Anordnungen und eigene Sorgfaltspflichten bleiben davon unberührt.

Meldeverfahren

Hostinganbieter müssen grundsätzlich ein leicht zugängliches Melde- und Abhilfeverfahren bereitstellen und Entscheidungen über Beschränkungen nachvollziehbar begründen.

Beispiel

Ein Webhoster speichert eine vom Kunden betriebene Seite. Eine präzise Meldung weist ihn auf eine konkrete rechtswidrige Datei hin. Er prüft die Meldung sorgfältig und muss bei bestätigter Rechtswidrigkeit zügig reagieren.

Häufige Fragen

Ist Cloudspeicher ein Hostingdienst?

Regelmäßig ja, wenn fremde Informationen im Auftrag des Nutzers gespeichert werden.

Führt jede Meldung zur Löschung?

Nein. Der Anbieter muss objektiv und sorgfältig prüfen; offensichtlich unbegründete Meldungen rechtfertigen keine Entfernung.

Ist Hosting stets öffentlich?

Nein. Auch nicht öffentlich zugänglicher Speicher kann Hosting sein.

Rechtsquelle

Maßgeblich sind insbesondere Art. 3 Buchst. g, Art. 6 und Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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