Menschenwürde als Rechtsprinzip
Menschenwürde als Rechtsprinzip bezeichnet den grundlegenden Anspruch jedes Menschen, niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt zu werden. Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Menschenwürde für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt zu ihrer Achtung und ihrem Schutz.
Grundgedanke
Der Begriff gehört zur Rechtsphilosophie und verbindet Fragen nach Gerechtigkeit, Legitimität und Geltung des Rechts.
Rechtliche Bedeutung
Er dient als Maßstab für Begründung, Bewertung oder Begrenzung rechtlicher und staatlicher Ordnung.
Beispiel
Seine Bedeutung zeigt sich, wenn staatliche Machtausübung an grundlegenden Freiheits-, Gleichheits- und Gerechtigkeitsanforderungen gemessen wird.
Häufige Fragen
Ist der Begriff geltendes Recht?
Je nach Zusammenhang ist er ausdrücklich positivrechtlich verankert oder dient als rechtsphilosophischer Maßstab.
Welche praktische Bedeutung hat er?
Er prägt Gesetzgebung, Auslegung und gerichtliche Kontrolle.
Verwandte Begriffe
Recht und Moral, Menschenrechte, Legitimität, Herrschaft des Rechts
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.