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Bestreiten mit Nichtwissen

Bestreiten mit Nichtwissen ist die prozessuale Erklärung einer Partei, dass sie die vom Gegner behauptete Tatsache weder bestätigen noch aus eigener Kenntnis widerlegen kann. Es ist nur zulässig, wenn die Tatsache weder eine eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung war. Bestehen zumutbare Informationsmöglichkeiten im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich, können vorherige Nachforschungen erforderlich sein. Ein zulässiges Bestreiten verhindert, dass die Behauptung als zugestanden gilt und macht sie grundsätzlich beweisbedürftig.

Rechtliche Bedeutung

Die Erklärung schützt vor erzwungenen Angaben zu fremden Vorgängen, darf aber nicht zur Vermeidung zumutbarer Aufklärung missbraucht werden.

Voraussetzungen und Folgen

Sie muss erkennen lassen, welche konkrete Behauptung mangels Kenntnis bestritten wird. Eigene Handlungen können grundsätzlich nicht so bestritten werden.

Beispiel

Eine Gesellschaft bestreitet mit Nichtwissen, was ein außenstehender Vertragspartner in einem Gespräch mit einem Dritten gesagt haben soll, an dem niemand aus ihrem Bereich beteiligt war.

Häufige Fragen

Darf man eigene Handlungen so bestreiten?

Nein. Über eigene Handlungen und Wahrnehmungen muss sich die Partei grundsätzlich konkret erklären.

Sind Nachforschungen nötig?

Ja, wenn Informationen im eigenen Organisations- oder Verantwortungsbereich zumutbar beschafft werden können.

Was ist die Folge eines zulässigen Bestreitens?

Die gegnerische Behauptung gilt nicht als zugestanden und muss erforderlichenfalls bewiesen werden.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtshängigkeit, Klageantrag und Begründetheit einer Klage. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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