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Opfereigenschaft

Opfereigenschaft bezeichnet im Verfahren der Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die persönliche Betroffenheit durch eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Beschwerdeführer kann grundsätzlich nur sein, wer unmittelbar, mittelbar oder unter engen Voraussetzungen potenziell Opfer einer staatlich zurechenbaren Konventionsverletzung ist. Eine abstrakte Popularklage ist ausgeschlossen. Die Opfereigenschaft kann entfallen, wenn der Staat die Verletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkennt und angemessene Wiedergutmachung leistet.

Rechtliche Einordnung

Das Erfordernis sichert den individuellen Charakter des Straßburger Beschwerdeverfahrens und verhindert abstrakte Normenkontrollen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Der Beschwerdeführer muss eine hinreichend konkrete persönliche Betroffenheit durch eine einem Vertragsstaat zurechenbare Maßnahme oder Unterlassung darlegen.

Rechtsfolgen

Fehlt oder entfällt die Opfereigenschaft, ist die Beschwerde nach Artikel 34 und 35 EMRK unzulässig.

Beispiel

Ein Betroffener rügt eine staatliche Überwachungsmaßnahme, die konkret auf seine Kommunikation angewendet wurde.

Häufige Fragen

Sind Popularklagen zulässig?

Nein. Eine persönliche Betroffenheit ist grundsätzlich erforderlich.

Kann ein Angehöriger mittelbares Opfer sein?

Unter engen Voraussetzungen, etwa bei schweren Verletzungen und enger persönlicher Beziehung.

Kann die Opfereigenschaft später entfallen?

Ja, wenn der Staat die Verletzung anerkennt und angemessen wiedergutmacht.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Gerechte Entschädigung, Staatenbeschwerde zum EGMR. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und Europäische Menschenrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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