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Nichtigkeit

Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. Es wird grundsätzlich so behandelt, als wäre es nicht wirksam vorgenommen worden.

Typische Nichtigkeitsgründe

Ein Rechtsgeschäft kann insbesondere wegen Geschäftsunfähigkeit, eines gesetzlichen Formmangels, eines Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit nichtig sein. Auch ein Scheingeschäft und eine nicht ernstlich gemeinte Erklärung können nach den gesetzlichen Voraussetzungen nichtig sein.

Abgrenzung zur Anfechtung

Ein nichtiges Geschäft ist ohne weiteres unwirksam. Ein anfechtbares Geschäft ist dagegen zunächst wirksam und wird grundsätzlich erst durch eine wirksame Anfechtung rückwirkend beseitigt.

Teilnichtigkeit

Ist nur ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, ist nach § 139 BGB grundsätzlich das gesamte Geschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre. Sonderregeln können hiervon abweichen.

Beispiel

Ein gesetzlich formbedürftiger Vertrag wird ohne die vorgeschriebene Form geschlossen. Sofern keine Heilungsvorschrift greift, entfaltet er grundsätzlich keine Wirkung.

Häufige Fragen

Muss Nichtigkeit gerichtlich festgestellt werden?

Nein. Sie besteht kraft Gesetzes; bei Streit kann jedoch eine gerichtliche Klärung erforderlich werden.

Kann ein nichtiger Vertrag erfüllt werden?

Tatsächliche Leistungen sind möglich, beruhen aber nicht auf einem wirksamen Vertrag und können häufig zurückgefordert werden.

Verwandte Begriffe

Geschäftsfähigkeit · Formfreiheit · Irrtum

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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