Nichtöffentlichkeit im Jugendstrafverfahren

Nichtöffentlichkeit im Jugendstrafverfahren bedeutet, dass die Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen grundsätzlich nicht für jedermann zugänglich ist. Die Regel schützt den jungen Angeklagten vor öffentlicher Bloßstellung und nachteiligen Folgen für seine Entwicklung. Anwesend sein dürfen nur die gesetzlich zugelassenen Personen. Bei Heranwachsenden oder verbundenen Verfahren gelten Besonderheiten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ändert nichts daran, dass das Gericht rechtsstaatlich und unter Wahrung aller Verfahrensrechte entscheiden muss.

Rechtliche Einordnung

Die Grundregel enthält § 48 JGG. Sie ist Ausdruck des Persönlichkeitsschutzes und des Erziehungsgedankens.

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Beispiel

Zuschauer und Pressevertreter dürfen an einer Verhandlung gegen einen 16-jährigen Angeklagten grundsätzlich nicht teilnehmen.

Häufige Fragen

Sind Jugendgerichtsverhandlungen immer öffentlich?

Verhandlungen gegen Jugendliche sind grundsätzlich nicht öffentlich; gesetzliche Ausnahmen und Sonderfälle bleiben möglich.

Darf die Presse berichten?

Berichterstattung kann zulässig sein, die Teilnahme an der nichtöffentlichen Verhandlung jedoch grundsätzlich nicht.

Verwandte Begriffe

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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