Öffentliche Beglaubigung
Öffentliche Beglaubigung bestätigt amtlich die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens unter einer schriftlichen Erklärung. Nach § 129 BGB erfolgt sie grundsätzlich durch einen Notar; gesetzlich können weitere Stellen zuständig sein. Der Beglaubigungsvermerk bezieht sich nicht auf die rechtliche Richtigkeit oder Vollständigkeit des Inhalts. Die Form wird etwa für bestimmte Registeranmeldungen oder Vollmachten verlangt. Sie ist von der umfassenderen notariellen Beurkundung deutlich zu unterscheiden.
Rechtliche Grundlagen
Bei der Unterschriftsbeglaubigung wird die Unterschrift vor der zuständigen Stelle vollzogen oder anerkannt. Beglaubigte Abschriften bestätigen dagegen Übereinstimmung mit einer Vorlage.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Form sichert Identität, Authentizität und Registerzuverlässigkeit. Als Eingriff in Formfreiheit muss sie durch gewichtige Rechtssicherheitsinteressen getragen sein.
Beispiel
Ein Geschäftsführer unterzeichnet eine Handelsregisteranmeldung und lässt seine Unterschrift öffentlich beglaubigen. Der Notar bestätigt die Unterschrift, nicht den wirtschaftlichen Inhalt.
Häufige Fragen
Prüft der Notar den gesamten Vertrag?
Bei bloßer Beglaubigung grundsätzlich nicht in derselben Weise wie bei Beurkundung.
Kann eine Behörde beglaubigen?
Nur soweit ein Gesetz oder Zuständigkeitsrecht dies erlaubt.
Ist persönliche Anwesenheit nötig?
Die Unterschrift muss grundsätzlich vor der Urkundsperson vollzogen oder anerkannt werden.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.