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Geheimheit der Wahl

Geheimheit der Wahl schützt den Wähler davor, dass andere erkennen oder zuverlässig nachprüfen können, wie er abgestimmt hat. Der Staat muss die unbeobachtete Kennzeichnung und Abgabe des Stimmzettels organisatorisch sichern. Der Wähler darf sein eigenes Wahlverhalten grundsätzlich offenbaren; er kann jedoch nicht wirksam auf die amtlichen Schutzvorkehrungen verzichten. Das Wahlgeheimnis dient besonders der Freiheit der Wahl und verhindert Kontrolle, Stimmenkauf und Einschüchterung.

Organisatorische Sicherungen

Wahlkabine, gefalteter Stimmzettel, verschlossene Wahlurne und klare Regeln für die Briefwahl schützen die Stimmabgabe. Der Wahlvorstand muss einschreiten, wenn ein Wähler seinen Stimmzettel offen kennzeichnet oder fotografiert.

Geheimheit und Öffentlichkeit

Die Stimmabgabe bleibt geheim, während Vorbereitung, Wahlhandlung und Ergebnisermittlung grundsätzlich öffentlich kontrollierbar sind. Beide Grundsätze ergänzen sich.

Beispiel

In einer Wahlkabine ist eine Kamera angebracht, mit der Stimmzettel erfasst werden können. Schon die Möglichkeit zuverlässiger Beobachtung verletzt das Wahlgeheimnis.

FAQ

Darf der Wähler erzählen, wen er gewählt hat?

Ja. Geschützt wird er vor erzwungener oder amtlich ermöglichter Offenlegung.

Ist ein Foto des ausgefüllten Stimmzettels zulässig?

Die Wahlordnung untersagt eine fotografisch dokumentierte Stimmabgabe im Wahlraum.

Wo finden sich die Regeln?

In Art. 38 GG, dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung; ergänzend auf wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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