Geschäftsordnung des Bundestages
Die Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) ist das vom Deutschen Bundestag kraft Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG beschlossene Regelwerk für seine innere Organisation und sein parlamentarisches Verfahren. Sie bestimmt unter anderem den Ablauf von Sitzungen, Beratungen und Abstimmungen sowie die Arbeit der Ausschüsse. Als autonomes Parlamentsrecht bindet sie den Bundestag, steht jedoch unter dem Grundgesetz und den Bundesgesetzen und darf insbesondere verfassungsrechtliche Abgeordnetenrechte nicht verdrängen.
Verfassungsrechtliche Grundlage
Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass der Bundestag sich eine Geschäftsordnung gibt. Diese Geschäftsordnungsautonomie ist Teil der organisatorischen Selbständigkeit des Parlaments. Für den Erlass der GO-BT gelten deshalb nicht die Regeln eines gewöhnlichen Bundesgesetzes: Eine Mitwirkung des Bundesrates, eine Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. GG sind nicht erforderlich.
Rechtsnatur und Rang
Die GO-BT wird als autonomes Parlamentsrecht oder parlamentarisches Satzungsrecht eingeordnet. Sie enthält verbindliche Rechtsregeln für die innerparlamentarische Willensbildung, steht in der Normenhierarchie aber unter dem Grundgesetz und den Bundesgesetzen. Eine Geschäftsordnungsregel kann daher weder das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG noch verfassungsrechtlich gewährleistete Minderheitenrechte beseitigen.
Regelungsgegenstände
Die Geschäftsordnung regelt insbesondere Einberufung und Leitung der Sitzungen, Tagesordnung, Redeordnung, Anträge, Abstimmungen, Ordnungsmaßnahmen und die Behandlung parlamentarischer Vorlagen. Sie ordnet außerdem die Bildung und Arbeitsweise des Bundestagsausschusses, die Rechtsstellung der Fraktion und wesentliche Verfahrensschritte im Gesetzgebungsverfahren.
Abweichung und Auslegung
Nach § 126 GO-BT kann der Bundestag im Einzelfall mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von seiner Geschäftsordnung abweichen, soweit das Grundgesetz nicht entgegensteht. Zweifel während einer Sitzung entscheidet nach § 127 GO-BT zunächst der Präsident für den Einzelfall; im Übrigen ist der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung mit der Auslegung befasst.
Geltung für die Wahlperiode
Die Geschäftsordnungsautonomie steht dem jeweils amtierenden Bundestag zu. Daher gilt die GO-BT nicht automatisch über das Ende einer Wahlperiode hinaus. Der neu gewählte Bundestag muss sie erneut beschließen; er kann die bisherige Fassung übernehmen oder ändern. Darin unterscheidet sich ihre zeitliche Geltung von der eines Bundesgesetzes und zeigt sich eine institutionelle Seite des Diskontinuitätsprinzips.
Selbstbindung und gerichtliche Kontrolle
Der Bundestag ist an die von ihm beschlossenen Verfahrensregeln gebunden. Insbesondere darf die Mehrheit geschäftsordnungsrechtlich eingeräumte Beteiligungsrechte nicht willkürlich oder sachwidrig gegenüber einzelnen Abgeordneten oder Fraktionen anwenden. Berührt eine Auslegung unmittelbar verfassungsrechtliche Statusrechte, kann sie im Organstreitverfahren überprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt dabei den eigenständigen Auslegungs- und Gestaltungsspielraum des Parlaments.
Aktuelle Fassung
Die geltende GO-BT wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2025 veröffentlicht und gilt seit dem 1. November 2025. Nach der amtlichen Fassung des Bundestages wurde sie zuletzt durch Beschluss vom 10. Juli 2026 geändert. Für konkrete Verfahrensfragen ist stets die aktuelle Fassung maßgeblich.
Beispiel
Die GO-BT kann festlegen, wann ein Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird, wie Redezeiten verteilt werden und wann zur Feststellung der Beschlussfähigkeit des Bundestages gezählt werden muss. Eine Regel, die einem Abgeordneten allein wegen seiner abweichenden politischen Auffassung jede Mitwirkung an Beratungen nähme, könnte dagegen gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
Häufige Fragen
Ist die GO-BT ein Bundesgesetz?
Nein. Sie ist autonomes Parlamentsrecht und wird nicht im gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen.
Kann die Geschäftsordnung vom Grundgesetz abweichen?
Nein. Das Grundgesetz und die Bundesgesetze gehen ihr im Rang vor.
Muss jeder neue Bundestag eine Geschäftsordnung beschließen?
Ja. Er kann dabei die bisherige Fassung übernehmen oder eine andere Regelung beschließen.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Die Geschäftsordnungsautonomie folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG. Die jeweils geltende Fassung veröffentlicht der Deutsche Bundestag. Eine vertiefende Erläuterung bietet das-grundgesetz.de zu Art. 40 GG.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.