Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigung ist die amtliche Mitteilung der Gemeindebehörde an einen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten. Sie informiert insbesondere über Wahltag, Wahlzeit, Wahlbezirk, zuständigen Wahlraum und dessen Barrierefreiheit sowie über die Möglichkeit, einen Wahlschein oder Briefwahlunterlagen zu beantragen. Die Benachrichtigung erleichtert die Wahlteilnahme, ist aber weder der Wahlschein noch alleiniger Nachweis der Wahlberechtigung.
Inhalt und Versand
Die Bundeswahlordnung bestimmt den spätesten Zugangstermin und ein amtliches Muster. Die Benachrichtigung nennt die Nummer im Wählerverzeichnis und enthält regelmäßig einen Vordruck oder Hinweise für den Wahlscheinantrag.
Fehlende Benachrichtigung
Wer keine Mitteilung erhält, obwohl er sich für wahlberechtigt hält, sollte rechtzeitig bei der Gemeindebehörde prüfen, ob er eingetragen ist. Gegebenenfalls ist fristgerecht Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen.
Beispiel
Nach einem Umzug erhält ein Bürger keine Wahlbenachrichtigung. Die Nachfrage ergibt, dass sein Meldedatensatz nicht rechtzeitig übernommen wurde; er kann die Eintragung prüfen und berichtigen lassen.
FAQ
Muss die Benachrichtigung ins Wahllokal mitgebracht werden?
Sie erleichtert die Abwicklung, ist bei nachgewiesener Identität und bestehender Wahlberechtigung aber nicht stets zwingend.
Ist sie ein Wahlschein?
Nein. Ein Wahlschein hat eine eigene rechtliche Funktion.
Wo steht das Muster?
In Anlage 3 BWO; weitere Hinweise bietet wahlrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.