Öffentliche Stimmenauszählung
Öffentliche Stimmenauszählung bedeutet, dass die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für jedermann beobachtbar stattfinden. Nach Ende der Wahlzeit öffnet der Wahlvorstand die Urne, zählt Stimmzettel und Stimmen, entscheidet über Zweifelsfälle und dokumentiert das Ergebnis. Die Öffentlichkeit ermöglicht eine unmittelbare Kontrolle wesentlicher Wahlhandlungen, ohne dass Beobachter die Arbeit des Wahlvorstands behindern oder selbst Stimmzettel prüfen dürfen.
Ablauf
Der Wahlvorstand zählt zunächst Wähler und Stimmzettel, sortiert die Stimmabgaben und ermittelt gültige sowie ungültige Stimmen. Das Ergebnis wird im Wahlraum bekanntgegeben und in der Wahlniederschrift festgehalten.
Kontrolle durch Bürger
Beobachter dürfen die wesentlichen Schritte verfolgen. Der Grundsatz folgt aus der Öffentlichkeit der Wahl. Er vermittelt jedoch grundsätzlich kein Recht, Wahlunterlagen anzufassen, Anweisungen zu geben oder den Ablauf zu filmen.
Beispiel
Nach Schließung des Wahllokals bleiben interessierte Bürger im Raum und verfolgen, wie der Wahlvorstand die Stimmen sortiert, Zweifelsfälle beschließt und das Ergebnis verkündet.
FAQ
Muss man sich als Wahlbeobachter anmelden?
Grundsätzlich nicht; bei Platzmangel und Störungen darf der Zugang sachgerecht geordnet werden.
Darf die Auszählung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden?
Nur in außergewöhnlichen, rechtlich tragfähigen Situationen; der Grundsatz verlangt grundsätzlich Beobachtbarkeit.
Wo gibt es Verfahrenshinweise?
In der Bundeswahlordnung und bei der Bundeswahlleiterin.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.