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Einzelrichter beim EGMR

Der Einzelrichter beim EGMR entscheidet über Individualbeschwerden, die ohne weitere Prüfung durch einen Spruchkörper unzulässig sind oder aus dem Register gestrichen werden können. Er darf keine Beschwerde gegen den Staat prüfen, für den er gewählt wurde. Seine Unzulässigkeits- oder Streichungsentscheidung ist endgültig. Hält er eine Beschwerde nicht für offensichtlich erledigungsreif, leitet er sie an einen Ausschuss oder eine Kammer weiter. Das Verfahren dient der effizienten Bearbeitung eindeutig unzulässiger Eingaben.

Rechtliche Einordnung

Der Einzelrichter ist ein Filterorgan des Gerichtshofs und trifft keine stattgebenden Sachurteile über Konventionsverletzungen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Die Beschwerde muss ohne weitere Sachprüfung eindeutig unzulässig oder streichungsreif sein; andernfalls ist sie einem kollegialen Spruchkörper zuzuleiten.

Rechtsfolgen

Eine Einzelrichterentscheidung beendet das Verfahren endgültig oder führt zur Weiterleitung an Ausschuss beziehungsweise Kammer.

Beispiel

Eine deutlich verspätete Individualbeschwerde wird durch einen Einzelrichter als unzulässig verworfen.

Häufige Fragen

Kann der Einzelrichter eine Verletzung feststellen?

Nein. Stattgebende Sachentscheidungen trifft er nicht.

Ist seine Unzulässigkeitsentscheidung anfechtbar?

Nein, sie ist endgültig.

Was geschieht bei Zweifeln?

Die Sache wird an einen Ausschuss oder eine Kammer weitergeleitet.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Große Kammer des EGMR. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und Europäische Menschenrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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