Normale Basislinie
Die normale Basislinie ist im Seevölkerrecht die Niedrigwasserlinie entlang der Küste, von der grundsätzlich die Breite des Küstenmeers gemessen wird. Maßgeblich ist ihre Darstellung in den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten großen Maßstabs. Artikel 5 des Seerechtsübereinkommens legt diese Regel fest, soweit keine besondere Messmethode eingreift. Die Basislinie ist damit eine rechtliche Bezugsgrenze und nicht die äußere Grenze des Küstenmeers selbst. Sie beeinflusst außerdem die Messung weiterer Meereszonen, etwa der ausschließlichen Wirtschaftszone.
Funktion als Ausgangslinie
Das Küstenmeer kann nach dem Seerechtsübereinkommen bis zu zwölf Seemeilen breit sein. Dieser Abstand wird grundsätzlich von der maßgeblichen Basislinie aus bestimmt. Besondere Regeln gelten unter anderem für bestimmte Küstenformationen, Riffe und Archipelstaaten. Die rechtliche Zulässigkeit einer anderen Methode darf nicht allein aus der Darstellung auf einer Karte abgeleitet werden. Die vertraglichen Regeln und daneben bestehendes Völkergewohnheitsrecht sind bei ihrer innerstaatlichen Einordnung zu unterscheiden.
Beispiel
Ein Küstenstaat beansprucht ein zwölf Seemeilen breites Küstenmeer an einer geradlinigen Küste. Die Breite wird grundsätzlich von der amtlich kartierten Niedrigwasserlinie aus gemessen, nicht von der bei Flut erreichten Wasserlinie.
FAQ
Ist die Basislinie die Küstenmeergrenze?
Nein. Sie ist die Ausgangslinie für die Messung der Breite.
Welche Karte ist maßgeblich?
Artikel 5 nennt vom Küstenstaat amtlich anerkannte Seekarten großen Maßstabs.
Gilt die Regel ausnahmslos?
Nein. Das Übereinkommen sieht für bestimmte Situationen besondere Basislinienregeln vor.
Verwandte Begriffe
Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Ausschließliche Wirtschaftszone · Festlandsockel · Hohe See
Quellen und weiterführende Informationen
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.