Parteiänderung
Parteiänderung ist die Veränderung der personellen Zusammensetzung eines bereits anhängigen Zivilprozesses durch Parteiwechsel oder Parteierweiterung. Sie kann auf Kläger- oder Beklagtenseite erfolgen und wird prozessual überwiegend nach den Regeln über die Klageänderung sowie unter Berücksichtigung von Einwilligung, Sachdienlichkeit und schutzwürdigen Interessen behandelt. Die bloße Berichtigung einer versehentlich falsch bezeichneten, aber eindeutig gemeinten Partei ist keine Parteiänderung. Entscheidend sind Wahrung rechtlichen Gehörs, Zuständigkeit und eine faire Verteilung bisheriger Prozesskosten.
Rechtliche Einordnung
Die ZPO regelt die gewillkürte Parteiänderung nicht umfassend. Rechtsprechung und Literatur wenden je nach Fall §§ 263 ff. ZPO entsprechend an und unterscheiden zwischen Eintritt, Austausch und Erweiterung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Die neue Partei muss wirksam in den Prozess einbezogen werden. Einwilligung oder Sachdienlichkeit können erforderlich sein. Besondere Grenzen gelten in Rechtsmittelinstanzen, weil dort Tatsachenstoff und Instanzenzug geschützt werden.
Abgrenzung
Parteiänderung betrifft einen Wechsel der Prozesssubjekte. Rubrumsberichtigung korrigiert lediglich die Bezeichnung der von Anfang an gemeinten Partei und wahrt deren Identität.
Beispiel
Nach Klageerhebung erkennt der Kläger, dass nicht die Vertriebsfirma, sondern deren Muttergesellschaft Vertragspartner war. Er möchte die bisherige Beklagte durch die richtige Gesellschaft ersetzen.
Häufige Fragen
Ist Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich?
Das hängt von Verfahrensstand, Sachdienlichkeit und anwendbaren Regeln ab.
Bleibt die Rechtshängigkeit erhalten?
Gegenüber der neuen Partei entsteht sie grundsätzlich erst mit wirksamer Einbeziehung.
Wer trägt bisherige Kosten?
Darüber wird nach den Umständen und den allgemeinen Kostenregeln entschieden.
Weiterführende Hinweise
Siehe Parteiwechsel, Parteierweiterung und Klageänderung. Als weiterführende Quellen eignen sich zivilrecht-faq.de, anwaltsrecht-faq.de und der amtliche Text der Zivilprozessordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.