Augenblicksversagen
Augenblicksversagen bezeichnet ein kurzfristiges, subjektiv entschuldbares Fehlverhalten eines ansonsten pflichtbewussten Verkehrsteilnehmers. Bei einem nur momentanen Übersehen eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrslage kann ausnahmsweise die für einen groben Pflichtverstoß typische Regelwirkung eines Fahrverbots entfallen. Nicht jedes Versehen genügt: Wer die erforderliche Aufmerksamkeit schon zuvor erheblich vernachlässigt oder sich aufdrängende Hinweise ignoriert, kann sich nicht darauf berufen. Maßgeblich bleibt eine sorgfältige Würdigung des gesamten Tatgeschehens.
Rechtliche Einordnung
Das Augenblicksversagen ist richterrechtlich entwickelt und betrifft insbesondere die Einzelfallprüfung bei Regelfahrverboten nach § 25 StVG und der BKatV.
Bedeutung und Abgrenzung
Es ist von gewöhnlicher Fahrlässigkeit abzugrenzen. Die bloße Behauptung, ein Schild übersehen zu haben, widerlegt die indizielle Wirkung eines Regelfalls nicht.
Beispiel
Ein Fahrer übersieht wegen einer kurzen, nachvollziehbaren Ablenkung ein einzelnes schlecht wahrnehmbares Tempolimitschild. Fehlen weitere Warnzeichen, kann das Gericht prüfen, ob die grobe Pflichtverletzung ausnahmsweise entfällt.
Häufige Fragen
Führt Augenblicksversagen immer zum Wegfall?
Nein. Selbst bei nachvollziehbarem Versehen können andere Umstände das Fahrverbot weiterhin tragen.
Wer muss die Umstände darlegen?
Der Betroffene muss konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die besondere kurzfristige Fehlleistung ergeben kann.
Gilt es bei Rotlichtverstößen?
Auch dort kann der Begriff relevant sein, die Anforderungen sind wegen der typischen Gefährlichkeit regelmäßig streng.
Verwandte Begriffe und Quellen
Ordnungswidrigkeit, Bußgeldbescheid, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Regelfahrverbot, Fahreignungsregister und Anhörungsbogen
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, in der Bußgeldkatalog-Verordnung, in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.