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Parteierweiterung

Parteierweiterung ist eine Form der Parteiänderung, bei der neben den bisherigen Parteien ein weiterer Kläger oder Beklagter in den laufenden Zivilprozess aufgenommen wird. Dadurch entsteht eine subjektive Klagehäufung. Die Zulässigkeit richtet sich nach den Grundsätzen über Klageänderung und Streitgenossenschaft sowie nach Zuständigkeit, Sachdienlichkeit und dem Schutz der neu eintretenden Partei. Gegenüber dem neuen Beklagten beginnt die Rechtshängigkeit grundsätzlich erst mit Zustellung der erweiterten Klage; bereits abgelaufene Verjährungsfristen können daher entscheidend sein.

Rechtliche Einordnung

Parteierweiterung kann freiwillig auf Klägerseite oder durch zusätzliche Inanspruchnahme auf Beklagtenseite erfolgen. Sie setzt eine eindeutige Prozesserklärung und wirksame Zustellung voraus.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Für alle Beteiligten müssen Prozessvoraussetzungen und Gerichtsstand bestehen. Der neue Streitstoff muss in derselben Prozessart behandelbar sein. In der Berufungsinstanz gelten wegen des Verlusts einer Tatsacheninstanz strengere Anforderungen.

Abgrenzung

Beim Parteiwechsel scheidet eine bisherige Partei aus und eine neue tritt an ihre Stelle. Bei Parteierweiterung bleibt der bisherige Prozess bestehen und wird um einen Beteiligten ergänzt.

Beispiel

Ein Geschädigter verklagt zunächst nur den Fahrer. Später nimmt er zusätzlich den Haftpflichtversicherer wegen desselben Unfalls als weiteren Beklagten in Anspruch.

Häufige Fragen

Wann wird die Klage gegen den Neuen rechtshängig?

Grundsätzlich mit Zustellung der erweiterten Klageschrift.

Muss der bisherige Beklagte zustimmen?

Nicht stets; maßgeblich sind Klageänderungs- und Streitgenossenschaftsregeln.

Ist Erweiterung in der Berufung möglich?

Nur unter engeren Voraussetzungen, da dem neuen Beteiligten sonst eine Instanz verloren gehen kann.

Weiterführende Hinweise

Vertiefend: Parteiänderung, Parteiwechsel und subjektive Klagehäufung. Als weiterführende Quellen eignen sich zivilrecht-faq.de, anwaltsrecht-faq.de und der amtliche Text der Zivilprozessordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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