|

Territorialitätsprinzip

Das Territorialitätsprinzip knüpft staatliche Hoheitsgewalt und Rechtsanwendung an das eigene Staatsgebiet. Danach darf ein Staat grundsätzlich Sachverhalte regeln und verfolgen, die sich auf seinem Territorium ereignen. Im Strafrecht können sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort eine Tat dem deutschen Recht unterstellen. Völkerrechtlich schützt das Prinzip zugleich die ausschließliche Gebietshoheit vor unzulässigen Eingriffen anderer Staaten. Grenzüberschreitende Sachverhalte können konkurrierende Zuständigkeiten mehrerer Staaten begründen.

Positive und negative Wirkung

Positiv erlaubt das Prinzip dem Gebietsstaat Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Negativ begrenzt es die Ausübung fremder Hoheitsgewalt auf seinem Territorium, sofern keine Einwilligung oder völkerrechtliche Ermächtigung vorliegt.

Anwendung im Strafrecht

Nach dem deutschen Strafanwendungsrecht gilt das Strafgesetzbuch grundsätzlich für Inlandstaten. Bei Distanzdelikten kann eine Tat sowohl dort begangen sein, wo der Täter handelt, als auch dort, wo der tatbestandliche Erfolg eintritt.

Beispiel

Ein Täter handelt aus dem Ausland, verursacht den tatbestandlichen Erfolg aber in Deutschland. Der deutsche Erfolgsort kann eine Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip begründen.

Häufige Fragen

Gilt deutsches Recht immer nur im Inland?

Nein. Besondere Anknüpfungsprinzipien können deutsches Recht auch auf Auslandssachverhalte erstrecken.

Dürfen deutsche Behörden im Ausland ermitteln?

Hoheitliche Maßnahmen im Ausland benötigen grundsätzlich die Zustimmung des betroffenen Staates oder eine völkerrechtliche Grundlage.

Verwandte Begriffe

Staatsangehörigkeitsprinzip, Staatsgebiet, Gebietshoheit, Strafanwendungsrecht, Staatensouveränität.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge