Räuberische Erpressung

Räuberische Erpressung liegt vor, wenn ein Täter einen Menschen durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, dadurch einen Vermögensnachteil verursacht und in rechtswidriger Bereicherungsabsicht handelt. § 255 StGB verschärft damit die Erpressung nach § 253 StGB durch besonders intensive Nötigungsmittel. Der Täter wird wie ein Räuber bestraft; räuberische Erpressung ist daher ein Verbrechen.

Wann liegt räuberische Erpressung vor?

§ 255 StGB setzt zunächst eine Erpressung nach § 253 StGB voraus. Der Täter muss einen Menschen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügen. Dabei muss er in der Absicht handeln, sich selbst oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Zur räuberischen Erpressung wird die Tat dadurch, dass der Täter ein besonders schwerwiegendes Nötigungsmittel verwendet: Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Gewalt gegen eine Person

Gewalt gegen eine Person liegt insbesondere vor, wenn der Täter körperliche Kraft einsetzt, um tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden. Schläge, Tritte, Würgen oder gewaltsames Festhalten können dieses Merkmal erfüllen.

Die Gewalt muss sich gegen eine Person richten. Eine bloße Sachbeschädigung genügt daher nicht ohne Weiteres für § 255 StGB. Sie kann jedoch mit einer ausdrücklichen oder konkludenten Drohung verbunden sein und dadurch strafrechtlich anders zu bewerten sein.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Alternativ kann der Täter mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben drohen. Er muss dem Opfer ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ein erhebliches körperliches Übel in Aussicht stellen, dessen Eintritt unmittelbar bevorsteht oder nach der Vorstellung des Opfers jederzeit eintreten kann.

Das Vorhalten einer geladenen Schusswaffe oder eines Messers kann eine solche Drohung darstellen. Entscheidend sind jedoch die konkreten Umstände und der objektive Erklärungsgehalt des Verhaltens.

Erforderliches Opferverhalten

Der Täter muss das Opfer durch das Nötigungsmittel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlassen. Dieses Verhalten muss seinerseits einen Vermögensnachteil beim Genötigten oder bei einem anderen verursachen.

Ein typischer Fall ist die erzwungene Herausgabe von Bargeld. Das Opfer übergibt das Geld aufgrund der Gewalt oder Drohung und vermindert dadurch sein Vermögen.

Vermögensnachteil

Die Tat muss zu einem Vermögensnachteil führen. Maßgeblich ist grundsätzlich ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem erzwungenen Verhalten. Hat sich der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens vermindert und besteht kein gleichwertiger Ausgleich, liegt ein Vermögensnachteil nahe.

Geschädigter und Genötigter müssen nicht zwingend dieselbe Person sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann beispielsweise ein Mitarbeiter zur Herausgabe von Geld gezwungen werden, das seinem Arbeitgeber gehört.

Bereicherungsabsicht

Der Täter muss mit der Absicht handeln, sich selbst oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Er muss also einen Vermögensvorteil erstreben, auf den kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch in der angestrebten Form besteht.

Der angestrebte Vermögensvorteil muss mit dem Vermögensnachteil zusammenhängen. Der Vorteil soll gerade aus der durch die Nötigung bewirkten Vermögensminderung hervorgehen.

Rechtswidrigkeit der Erpressung

Da § 255 StGB eine Erpressung nach § 253 StGB voraussetzt, ist auch die besondere Rechtswidrigkeitsregel des § 253 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Danach ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Bei dem Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder einer Gefahr für Leib oder Leben zur Erlangung eines unberechtigten Vermögensvorteils wird diese Voraussetzung regelmäßig vorliegen. Sie bleibt gleichwohl Bestandteil der rechtlichen Prüfung.

Abgrenzung zum Raub

Die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB und der Raub nach § 249 StGB verwenden dieselben qualifizierten Nötigungsmittel. Der wesentliche Unterschied liegt darin, auf welche Weise der Täter die Vermögensverschiebung bewirkt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens. Nimmt der Täter dem Opfer die Sache selbst weg, liegt grundsätzlich Raub vor. Wird das Opfer dagegen durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht, die Sache herauszugeben, spricht dies für räuberische Erpressung.

Fordert ein Täter beispielsweise unter Vorhalt eines Messers: „Gib mir dein Portemonnaie!“, und übergibt das Opfer dieses daraufhin, kommt räuberische Erpressung in Betracht. Greift der Täter dagegen selbst in die Tasche des widerstandsunfähigen Opfers und nimmt das Portemonnaie heraus, liegt nach dieser Abgrenzung grundsätzlich Raub vor.

In der strafrechtlichen Literatur wird die Abgrenzung teilweise anders begründet. Dort wird insbesondere darauf abgestellt, ob das Opfer eine Vermögensverfügung vornimmt. Für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dagegen das äußere Erscheinungsbild von Wegnahme und Weggabe maßgeblich.

Abgrenzung zur einfachen Erpressung

Eine Erpressung nach § 253 StGB kann bereits durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen werden. § 255 StGB verlangt dagegen entweder Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.

Droht der Täter beispielsweise lediglich mit der Veröffentlichung kompromittierender Informationen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Erpressung nach § 253 StGB gegeben sein. Droht er dagegen mit einer sofortigen schweren Körperverletzung, kann § 255 StGB einschlägig sein.

Welche Strafe droht bei räuberischer Erpressung?

§ 255 StGB bestimmt, dass der Täter „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist. Der Grundtatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Räuberische Erpressung ist deshalb ein Verbrechen.

In minder schweren Fällen gilt nach § 249 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Einordnung der räuberischen Erpressung als Verbrechen ändert sich dadurch nicht, weil besondere Regelungen für minder schwere Fälle nach § 12 Abs. 3 StGB bei der Einteilung in Verbrechen und Vergehen außer Betracht bleiben.

Schwere räuberische Erpressung

Auf die räuberische Erpressung können auch die Qualifikationen des Raubrechts Anwendung finden. Insbesondere kann § 250 StGB eingreifen, wenn der Täter beispielsweise eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder verwendet.

Welche Strafandrohung gilt, hängt von der konkreten Qualifikation ab. Beim Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs während der Tat sieht § 250 Abs. 2 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor.

Ist versuchte räuberische Erpressung strafbar?

Ja. Bereits § 253 Abs. 3 StGB ordnet ausdrücklich an, dass der Versuch der Erpressung strafbar ist. Hinzu kommt, dass die räuberische Erpressung aufgrund der Strafandrohung des § 249 Abs. 1 StGB als Verbrechen einzuordnen ist.

Eine versuchte räuberische Erpressung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Täter das Opfer unter Vorhalt einer Waffe zur Herausgabe von Geld auffordert, das Opfer sich jedoch weigert und kein Vermögensnachteil eintritt.

Beispiel

Der Täter hält dem Opfer ein Messer vor und verlangt die Herausgabe seines Bargeldes. Aus Angst vor einer sofortigen Verletzung übergibt das Opfer 300 Euro. Der Täter will das Geld behalten, obwohl er weiß, dass ihm kein Anspruch darauf zusteht. Durch die Herausgabe entsteht dem Opfer ein entsprechender Vermögensnachteil. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen liegt eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB nahe.

Häufige Fragen

Was unterscheidet räuberische Erpressung und Raub?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf das äußere Erscheinungsbild an: Nimmt der Täter die Sache selbst weg, liegt grundsätzlich Raub vor. Übergibt das Opfer sie aufgrund der Gewalt oder Drohung, kommt räuberische Erpressung in Betracht.

Muss tatsächlich Geld oder eine Sache herausgegeben werden?

Für die Vollendung muss durch das erzwungene Verhalten ein Vermögensnachteil entstehen. Bleibt dieser aus, kann jedoch eine versuchte räuberische Erpressung vorliegen.

Reicht jede Drohung für § 255 StGB aus?

Nein. § 255 StGB verlangt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Eine Drohung mit anderen Nachteilen kann zwar eine Erpressung nach § 253 StGB begründen, erfüllt aber nicht allein deshalb die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung.

Muss der Täter sich selbst bereichern wollen?

Nein. Die beabsichtigte Bereicherung kann auch einem Dritten zugutekommen. Erforderlich ist jedoch, dass der Täter die unrechtmäßige Vermögensmehrung für sich oder diesen Dritten beabsichtigt.

Ist räuberische Erpressung ein Verbrechen oder ein Vergehen?

Räuberische Erpressung ist ein Verbrechen. § 255 StGB ordnet die Bestrafung wie bei einem Räuber an, und § 249 Abs. 1 StGB sieht im Grundtatbestand eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Verbrechen, Vergehen, Räuberischer Diebstahl

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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