Kontrollratsgesetz Nr. 10
Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 schuf eine gemeinsame Rechtsgrundlage der alliierten Besatzungsmächte für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Zugehörigkeit zu als verbrecherisch eingestuften Organisationen. Anders als das Londoner Statut betraf es vor allem Verfahren in den einzelnen Besatzungszonen. Auf seiner Grundlage fanden unter anderem die zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse vor amerikanischen Militärgerichten statt.
Historische Einordnung
Das Gesetz übertrug zentrale Nürnberger Straftatbestände auf dezentrale Verfahren. Zuständigkeit und konkrete Gerichtsorganisation richteten sich nach der jeweiligen Besatzungsmacht.
Rechtliche Bedeutung
Es ermöglichte die Verfolgung weiterer Tätergruppen jenseits der im Hauptprozess angeklagten politischen und militärischen Führung. Die Tatbestände wirkten auf die Entwicklung des Völkerstrafrechts ein.
Beispiel
Ein Arzt, Jurist oder Industrieller konnte wegen seiner individuellen Beteiligung an nationalsozialistischen Verbrechen in einem zonalen Militärverfahren angeklagt werden.
Häufige Fragen
War es deutsches Parlamentsrecht?
Nein. Es wurde vom Alliierten Kontrollrat während der Besatzungsherrschaft erlassen.
Galt es nur in Nürnberg?
Nein. Es bildete die Grundlage für Verfahren in den Besatzungszonen; bekannte Prozesse fanden allerdings in Nürnberg statt.
Welche Bedeutung hatte es?
Es verbreiterte die strafrechtliche Aufarbeitung und konkretisierte internationale Verbrechen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Grundlagen und historische Zusammenhänge.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.