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Ratifikation

Ratifikation ist der völkerrechtliche Akt, durch den ein Staat nach vorheriger Unterzeichnung endgültig seine Zustimmung ausdrückt, an einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden zu sein. Sie erfolgt regelmäßig durch das zuständige Staatsoberhaupt oder eine andere verfassungsrechtlich bestimmte Stelle und wird international durch Austausch oder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wirksam. Von der Ratifikation zu unterscheiden ist das innerstaatliche Zustimmungsverfahren, das in Deutschland bei bestimmten Verträgen ein Vertragsgesetz verlangt.

Unterzeichnung und Ratifikation

Die Unterzeichnung schließt die Verhandlungen ab und kann eine Pflicht begründen, Ziel und Zweck nicht zu vereiteln. Die volle Vertragsbindung entsteht jedoch häufig erst mit Ratifikation und dem vertraglich geregelten Inkrafttreten.

Innerstaatliches Verfahren

Nach Art. 59 Absatz 2 GG benötigen politische Verträge und Verträge über Gegenstände der Bundesgesetzgebung grundsätzlich die Zustimmung oder Mitwirkung der zuständigen Gesetzgebungsorgane.

Beispiel

Ein Regierungsvertreter unterzeichnet ein Abkommen. Nach parlamentarischer Zustimmung wird die Ratifikationsurkunde hinterlegt; der Staat wird nach den Vertragsbestimmungen gebunden.

Häufige Fragen

Ist Ratifikation dasselbe wie Inkrafttreten?

Nein. Der Vertrag kann erst später in Kraft treten, etwa wenn eine bestimmte Zahl von Ratifikationen erreicht ist.

Muss jeder Vertrag ratifiziert werden?

Nein. Je nach Vertragsregelung kann die Zustimmung auch durch Unterzeichnung, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen.

Verwandte Begriffe

Wiener Vertragsrechtskonvention, Unterzeichnung, Vertragsgesetz, Inkrafttreten, Beitritt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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