Rechtsmittel

Rechtsmittel sind gesetzlich geregelte förmliche Rechtsbehelfe, mit denen eine gerichtliche Entscheidung vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft durch ein Gericht höherer Instanz überprüft wird. Kennzeichnend ist regelmäßig der Devolutiveffekt, also die Verlagerung der Sache an die höhere Instanz. Zu den klassischen Rechtsmitteln gehören Berufung, Revision und Beschwerde. Voraussetzungen, Fristen, Prüfungsumfang und Wirkungen ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung.

Wirkungen eines Rechtsmittels

Devolutiveffekt

Durch den Devolutiveffekt gelangt die Sache grundsätzlich an ein übergeordnetes Gericht. Darin unterscheiden sich Rechtsmittel von Rechtsbehelfen, über die dieselbe Stelle entscheidet.

Suspensiveffekt

Ein zulässiges Rechtsmittel hemmt häufig den Eintritt der formellen Rechtskraft. Ob dadurch zugleich die Vollstreckung aufgeschoben wird, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Vorläufige Vollstreckbarkeit kann trotz laufender Rechtsmittelfrist bestehen.

Berufung

Die Berufung eröffnet grundsätzlich eine zweite Tatsachen- und Rechtsinstanz. Das Berufungsgericht prüft Rechtsfehler und in gesetzlich bestimmten Grenzen auch Tatsachenfeststellungen. Im Zivilprozess ist sie in den §§ 511 ff. ZPO geregelt.

Revision

Die Revision dient grundsätzlich der Kontrolle auf Rechtsfehler. Eine neue Tatsachenfeststellung findet regelmäßig nicht statt. Geprüft wird insbesondere, ob das angegriffene Urteil auf einer Verletzung des Rechts beruht.

Beschwerde

Die Beschwerde richtet sich vor allem gegen Beschlüsse und bestimmte prozessleitende Entscheidungen. Statthaftigkeit, Frist, zuständiges Gericht und Prüfungsumfang unterscheiden sich je nach Verfahrensordnung.

Abgrenzung zum Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf ist der Oberbegriff. Jedes Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, aber nicht jeder Rechtsbehelf ein Rechtsmittel. Einspruch, Widerspruch und Anhörungsrüge gelten nicht allgemein als Rechtsmittel, weil ihnen typischerweise der Devolutiveffekt oder eine andere kennzeichnende Wirkung fehlt.

Zulässigkeit eines Rechtsmittels

Ein Rechtsmittel muss insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt werden. Regelmäßig muss der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert sein. Teilweise hängt der Zugang von einer Zulassung oder einem bestimmten Wert des Beschwerdegegenstands ab. Ein unzulässiges Rechtsmittel wird verworfen, ohne dass das Gericht die Sache vollständig inhaltlich prüft.

Bedeutung für die Verfassungsbeschwerde

Statthafte und zumutbare Rechtsmittel müssen vor einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschöpft werden. Andernfalls fehlt regelmäßig die Rechtswegerschöpfung. Die Verfassungsbeschwerde selbst ist kein weiteres Rechtsmittel zur allgemeinen Kontrolle des einfachen Rechts.

Beispiel

Ein erstinstanzliches Zivilurteil weist eine Klage ab. Ist die Berufung statthaft und rechtzeitig eingelegt, prüft das Berufungsgericht die angegriffene Entscheidung im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Die formelle Rechtskraft tritt zunächst nicht ein.

Häufige Fragen

Ist die Verfassungsbeschwerde ein Rechtsmittel?

Nein. Sie ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Schutz spezifischen Verfassungsrechts.

Stoppt jedes Rechtsmittel die Vollstreckung?

Nein. Die Hemmung der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit sind getrennt zu beurteilen.

Kann jedes Urteil mit Berufung angegriffen werden?

Nein. Statthaftigkeit und Zulässigkeit richten sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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