Kriegsgefangener
Kriegsgefangener ist ein Angehöriger bestimmter Personengruppen, der in einem internationalen bewaffneten Konflikt in die Gewalt der gegnerischen Partei gerät und nach dem humanitären Völkerrecht besonderen Schutz genießt. Er darf wegen seiner bloßen rechtmäßigen Teilnahme an Feindseligkeiten grundsätzlich nicht bestraft werden, bleibt aber für Kriegsverbrechen verantwortlich. Maßgeblich sind vor allem die Dritte Genfer Konvention und ergänzende Regeln zu Behandlung, Unterbringung, Arbeit, Verfahren und Freilassung.
Rechtliche Bedeutung
Der Status schützt insbesondere reguläre Streitkräfte und weitere in der Konvention genannte Gruppen. Bei Zweifeln über den Status muss grundsätzlich ein zuständiges Gericht entscheiden; bis dahin ist der Betroffene entsprechend zu schützen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Kriegsgefangene sind jederzeit menschlich zu behandeln. Folter, erniedrigende Behandlung, medizinische Versuche und öffentliche Zurschaustellung sind verboten. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind sie grundsätzlich unverzüglich freizulassen und zurückzuführen.
Beispiel
Ein uniformierter Soldat legt im Gefecht die Waffen nieder und wird festgenommen. Er ist nicht bloß Strafgefangener, sondern grundsätzlich Kriegsgefangener mit den besonderen Schutzrechten der Genfer Konvention.
Häufige Fragen
Gilt der Status in Bürgerkriegen?
Der förmliche Kriegsgefangenenstatus gilt vor allem im internationalen bewaffneten Konflikt; auch intern bestehen Mindestgarantien.
Darf ein Kriegsgefangener verhört werden?
Befragungen sind möglich, Zwang, Folter und Misshandlung jedoch verboten.
Kann er wegen Kriegsverbrechen verfolgt werden?
Ja. Der Status schützt nicht vor Verantwortung für individuelle Straftaten.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Kombattant, humanitäres Völkerrecht, Genfer Konventionen, Kriegsverbrechen.
Vertiefend: Dritte Genfer Konvention in der IKRK-Datenbank.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.