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Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang ist der persönliche Kontakt eines Kindes mit einem Umgangsberechtigten in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten. Das Familiengericht kann diese Schutzmaßnahme anordnen, wenn unbegleitete Kontakte das Kindeswohl gefährden könnten, ein vollständiger Ausschluss aber nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig wäre. Als Begleiter kommen Fachkräfte, Träger der Jugendhilfe oder geeignete Einzelpersonen in Betracht. Ziel sind sichere Begegnungen und, soweit möglich, die Vorbereitung eigenständiger Kontakte.

Rechtliche Bedeutung

Begleitung schützt das Kind und erhält zugleich Beziehungen. Sie ist regelmäßig zeitlich zu begrenzen und an konkreten Risiken auszurichten.

Voraussetzungen und Folgen

Ort, Dauer, Häufigkeit und Person des Begleiters müssen klar geregelt sein. Fehlende Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten kann die Umsetzung verhindern.

Beispiel

Nach langer Kontaktunterbrechung finden zunächst monatliche Treffen in einer Beratungsstelle unter Begleitung einer Fachkraft statt.

Häufige Fragen

Ist begleiteter Umgang eine Strafe?

Nein. Er ist eine am Kindeswohl orientierte Schutz- und Übergangsmaßnahme.

Wer kann begleiten?

Ein geeigneter, mitwirkungsbereiter Dritter oder ein Träger der Jugendhilfe.

Kann die Begleitung aufgehoben werden?

Ja, wenn sie nicht mehr erforderlich ist und sichere unbegleitete Kontakte möglich sind.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Umgangsausschluss, Kindeswille, Kindeswohlgefährdung, Getrenntleben.

Vertiefend: § 1684 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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