Wahlfeststellung
Wahlfeststellung ermöglicht im Strafprozess ausnahmsweise einen alternativen Schuldspruch, wenn nach ausgeschöpfter Beweisaufnahme sicher feststeht, dass der Angeklagte eine von mehreren Straftaten begangen hat, sich aber nicht klären lässt, welche. Bei der echten Wahlfeststellung müssen die verbleibenden Delikte rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sein. Das richterrechtlich entwickelte Institut begrenzt den Zweifelssatz, ersetzt jedoch weder den Nachweis einer eigenen Tat noch die Prüfung sämtlicher Voraussetzungen jeder Alternative.
Ausgangsproblem
Nach dem Grundsatz in dubio pro reo darf ein Angeklagter nicht verurteilt werden, wenn vernünftige Zweifel an den entscheidungserheblichen Tatsachen verbleiben. Bei der Wahlfeststellung ist jedoch sicher, dass der Angeklagte strafbares Unrecht verwirklicht hat; unaufklärbar bleibt nur, welches von mehreren Delikten. Ohne eine besondere Entscheidungsregel müsste jede Alternative isoliert betrachtet jeweils wegen der anderen Möglichkeit verneint werden.
Echte Wahlfeststellung
Eine echte oder ungleichartige Wahlfeststellung betrifft mehrere verschiedene Straftatbestände. Sie ist nur zulässig, wenn trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht aufklärbar ist, welcher Tatbestand erfüllt wurde, zugleich aber jede ernsthaft verbleibende Sachverhaltsalternative eine Strafbarkeit begründet. Eine straflose dritte Möglichkeit muss ausgeschlossen sein.
Rechtsethische Vergleichbarkeit
Die Alternativen müssen nach allgemeiner Rechtsauffassung eine vergleichbare sittliche und rechtliche Bewertung erfahren. Es genügt nicht, dass beide Delikte mit ähnlicher Strafe bedroht sind. Vergleichbar sein müssen vielmehr der Charakter des Unrechts und die Stellung des Täters zum jeweils geschützten Rechtsgut.
Psychologische Vergleichbarkeit
Psychologische Vergleichbarkeit verlangt eine hinreichend gleichartige innere Beziehung des Täters zu den möglichen Taten. Das Gericht darf daher nicht beliebige Vorsatz- oder Schuldformen miteinander verbinden. Die Kriterien begrenzen den alternativen Schuldspruch und sollen verhindern, dass wesensverschiedene Vorwürfe zu einem unbestimmten Gesamtvorwurf verschmelzen.
Ungleichartige und gleichartige Tatsachenalternativen
Von der echten Wahlfeststellung wird die sogenannte unechte oder gleichartige Wahlfeststellung unterschieden. Bei ihr führen verschiedene Sachverhaltsvarianten zum selben Straftatbestand, etwa wenn nur offenbleibt, durch welche von zwei gleichartigen Handlungen der Angeklagte denselben Tatbestand verwirklichte. Daneben erlaubt § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO eine wahlweise Bezeichnung, wenn zweifelhaft bleibt, welches Strafgesetz verletzt ist; die Vorschrift regelt jedoch nicht abschließend die materiellen Zulässigkeitsgrenzen der echten Wahlfeststellung.
Subsidiarität und Umfang der Feststellungen
Wahlfeststellung ist nur ein letztes Mittel. Das Tatgericht muss zunächst versuchen, den Sachverhalt eindeutig aufzuklären, und darf keine erreichbaren Beweise ungenutzt lassen. Für jede Alternative müssen alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld feststehen. Zweifel dürfen nur zwischen den vollständig tragfähigen Alternativen verbleiben.
Diebstahl und Hehlerei
Der klassische Anwendungsfall betrifft die Alternative zwischen Diebstahl und Hehlerei. Es steht etwa fest, dass der Angeklagte die Sache entweder selbst weggenommen oder sie später in Kenntnis ihrer deliktischen Herkunft erworben hat. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat 2017 die gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei nach den entwickelten Grundsätzen weiterhin für zulässig erklärt.
Verfassungsrechtliche Einordnung
Gegen die richterrechtliche Wahlfeststellung wurden insbesondere das Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG und das Schuldprinzip eingewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 Verfassungsbeschwerden gegen entsprechende Verurteilungen nicht zur Entscheidung angenommen. Es ordnete die Wahlfeststellung als prozessuale Entscheidungsregel ein und sah die fachgerichtlich gezogenen Grenzen im entschiedenen Zusammenhang nicht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG an.
Keine neue Strafnorm
Der alternative Schuldspruch schafft keinen Misch- oder Auffangtatbestand. Bestraft wird nur wegen gesetzlich bestimmter Delikte, deren Voraussetzungen in den jeweiligen Alternativen festgestellt sein müssen. Bei der Rechtsfolgenbestimmung darf das Gericht den Angeklagten nicht schlechter stellen, als es nach der mildesten ernsthaft verbleibenden Alternative zulässig wäre.
Beispiel
Bei A wird kurz nach einem Einbruch eine gestohlene Uhr gefunden. Das Gericht ist nach umfassender Beweisaufnahme sicher, dass A die Uhr entweder selbst beim Einbruch weggenommen oder sie später in Kenntnis ihrer Herkunft angekauft hat. Welche Variante zutrifft, lässt sich nicht klären; eine straflose Erlangung ist ausgeschlossen. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage kommt nur in Betracht, wenn Diebstahl und Hehlerei im konkreten Fall die anerkannten Vergleichbarkeitsanforderungen erfüllen.
Häufige Fragen
Hebt die Wahlfeststellung den Zweifelssatz auf?
Nein. Sie greift nur ein, wenn jede ernsthaft mögliche Alternative strafbar und die Begehung einer der vergleichbaren Taten sicher bewiesen ist.
Darf zwischen beliebigen Delikten wahlweise verurteilt werden?
Nein. Bei echter Wahlfeststellung sind insbesondere rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit sowie der Ausschluss einer straflosen Möglichkeit erforderlich.
Ist Wahlfeststellung dasselbe wie Tateinheit?
Nein. Bei Tateinheit steht fest, dass mehrere Strafgesetze durch dieselbe Handlung verletzt wurden. Bei der Wahlfeststellung bleibt offen, welches von mehreren Delikten begangen wurde.
Muss das Gericht zuerst weiter aufklären?
Ja. Ein wahldeutiger Schuldspruch ist subsidiär und darf erst nach Ausschöpfung der erreichbaren Beweismöglichkeiten erfolgen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Für die Urteilsformel ist § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO einschlägig. Grundlegend sind ferner der Beschluss des Großen Senats des BGH vom 8. Mai 2017 – GSSt 1/17 und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2019 – 2 BvR 167/18. Erläuterungen zum Strafprozessrecht bietet auch strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.