Dolus subsequens
Dolus subsequens bezeichnet einen erst nach der maßgeblichen Tatbegehung entstandenen Vorsatz. Die nachträgliche Billigung eines zuvor ohne Vorsatz ausgeführten Verhaltens begründet keine rückwirkende Vorsatzstrafbarkeit. Das Strafrecht verlangt, dass der Vorsatz bei der tatbestandsmäßigen Handlung oder Unterlassung vorhanden ist. Eine spätere Willensbildung kann allerdings für ein neues Verhalten Bedeutung gewinnen. Auch eine eigenständig strafbare Unterlassung ist gesondert zu prüfen, wenn der Täter nun den Erfolg erkennt und rechtlich zum Eingreifen verpflichtet ist.
Zeitpunkt der Vorsatzbildung
§ 16 StGB knüpft an die Kenntnis bei Begehung der Tat an; § 8 StGB bestimmt den Tatzeitpunkt anhand des Handelns oder pflichtwidrigen Unterlassens. Ein späterer Erfolgseintritt verschiebt diesen Bezugspunkt nicht automatisch. Bei mehraktigen Abläufen muss jede tatbestandsrelevante Handlung untersucht werden. Ob fahrlässiges Verhalten strafbar bleibt, richtet sich nach dem jeweiligen Delikt.
Beispiel
T stößt versehentlich eine fremde Vase um. Als sie zerbricht, freut er sich über den Schaden. Seine Freude macht das Versehen nicht zur vorsätzlichen Sachbeschädigung. Zerstört er anschließend bewusst eine zweite Vase, liegt eine neue vorsätzliche Handlung vor.
FAQ
Reicht nachträgliche Zustimmung?
Nein. Sie ersetzt keinen Vorsatz im maßgeblichen Tatzeitpunkt.
Muss Vorsatz bis zum Erfolg bestehen?
Bei aktivem Tun ist grundsätzlich die tatbestandsmäßige Handlung entscheidend.
Kann späteres Nichtstun strafbar sein?
Ja, wenn insbesondere eine Handlungspflicht und die übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsdelikts vorliegen.
Verwandte Begriffe
Vorsatz · Subjektiver Tatbestand · Dolus generalis · Fahrlässigkeitsdelikt · Garantenstellung
Quellen und weiterführende Informationen
§ 8 StGB · § 16 StGB · Strafrecht-FAQ: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Irrtümer
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