Plädoyer
Plädoyer ist der Schlussvortrag eines Verfahrensbeteiligten nach Abschluss der Beweisaufnahme in der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Zunächst trägt die Staatsanwaltschaft ihre rechtliche und tatsächliche Würdigung samt Antrag vor, anschließend erhalten Nebenkläger, Privatkläger, Verteidiger und Angeklagter das Wort. Das Plädoyer bewertet das Beweisergebnis, behandelt Schuld- und Rechtsfolgenfragen und formuliert einen Entscheidungsvorschlag. Es ist kein Beweismittel und bindet das Gericht nicht. Der Angeklagte behält danach sein persönliches letztes Wort.
Rechtliche Bedeutung
Der Schlussvortrag bündelt die jeweilige Sicht auf den Prozessstoff und ermöglicht argumentative Einflussnahme vor der Urteilsberatung.
Voraussetzungen und Folgen
Das Plädoyer muss sich im zulässigen Rahmen halten, darf Beweise würdigen und Rechtsansichten vertreten. Neue Tatsachen können eine Wiedereröffnung erfordern.
Beispiel
Nach mehrtägiger Beweisaufnahme beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung; der Verteidiger begründet anschließend einen Freispruch wegen verbleibender Zweifel.
Häufige Fragen
Wer plädiert zuerst?
Grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, danach die weiteren berechtigten Beteiligten und die Verteidigung.
Ist der Antrag verbindlich?
Nein. Das Gericht entscheidet unabhängig innerhalb des durch Anklage und Gesetz bestimmten Rahmens.
Darf der Angeklagte selbst sprechen?
Ja. Er kann einen Schlussvortrag halten und hat außerdem das letzte Wort.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.