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Staatsangehörigkeitsprinzip

Das Staatsangehörigkeitsprinzip knüpft staatliche Zuständigkeit oder die Anwendung nationalen Rechts an die Staatsangehörigkeit einer Person. Ein Staat kann danach unter bestimmten Voraussetzungen das Verhalten seiner Staatsangehörigen auch im Ausland regeln oder verfolgen. Man spricht beim Täterbezug vom aktiven und beim Schutz eines betroffenen Staatsangehörigen vom passiven Personalitätsprinzip. Die Reichweite wird durch nationales Recht und Völkerrecht bestimmt. Das Prinzip ergänzt insbesondere das Territorialitätsprinzip.

Aktives Personalitätsprinzip

Beim aktiven Staatsangehörigkeitsprinzip knüpft die Zuständigkeit an die Staatsangehörigkeit des Handelnden an. Dadurch kann ein Staat bestimmte Auslandstaten eigener Staatsangehöriger seinem Recht unterwerfen.

Passives Personalitätsprinzip

Das passive Prinzip stellt auf die Staatsangehörigkeit des Opfers oder sonst Betroffenen ab. Es wird zurückhaltender angewandt und bedarf regelmäßig einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

Beispiel

Ein deutscher Staatsangehöriger begeht im Ausland eine Tat. Unter den Voraussetzungen des deutschen Strafanwendungsrechts kann sie auch in Deutschland verfolgt werden.

Häufige Fragen

Gilt deutsches Strafrecht für jede Auslandstat eines Deutschen?

Nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich nach Tat, Tatortrecht, Aufenthaltsort und weiteren Umständen.

Ist Staatsangehörigkeit dasselbe wie Wohnsitz?

Nein. Staatsangehörigkeit ist das rechtliche Zugehörigkeitsverhältnis zu einem Staat; Wohnsitz bezeichnet einen tatsächlichen und rechtlichen Lebensmittelpunkt.

Verwandte Begriffe

Territorialitätsprinzip, Staatsangehörigkeit, aktives Personalitätsprinzip, passives Personalitätsprinzip, Strafanwendungsrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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